Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/37: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) · 53 Seiten
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3 GESAMTBEURTEILUNG DER VORLAGE
Die Stellungnahmen der angehörten Gruppen werden nachstehend gesamthaft beurteilt. Die
Detailanträge und Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln der Vorlage folgen in Kapitel 4.
3.1 KANTONE
Von den sechsundzwanzig stellungnehmenden Kantonen äussern sich zwanzig grundsätzlich zur Vorlage. Für die Mehrheit der Kantone (18) geht die Vorlage in die richtige Richtung (AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GR, JU, NE, OW, SG, SZ, TG, UR, VD, VS, ZH). AG begrüsst die Vorlage teilweise. Unter anderem sind die selektive Unterschutzstellung verschiedener Vogelarten oder das Nicht-Auflisten von geschützten Arten, die bereits Probleme verursachen, für den Kanton Aargau nicht
nachvollziehbar. LU äussert sich sehr kritisch gegenüber der Vorlage, denn sie berücksichtige die Interessen der Kantone nicht, und die Umsetzbarkeit zu wenig. Aus Sicht des Kantons LU wäre es wünschenswert, wenn das geltende Jagdgesetz integral aus der Optik der Verhältnismässigkeit überprüft würde. Von allen Kantonen (26) werden diverse Präzisierungen verlangt.
3.2 KONFERENZEN DER KANTONE
Zwei von drei stellungnehmenden Konferenzen der Kantone äussern sich grundsätzlich zur Vorlage. Die KOLAS und die KWL begrüssen grundsätzlich die Stossrichtung der Vorlage. Für die KOLAS geht die Vorlage jedoch zu wenig weit, denn sie löse die Grundproblematik der Grossraubtiere nicht. Sie fordert noch mehr Handlungsspielraum für die Kantone. Die KWL weist auf die laufend
zunehmenden Probleme mit einzelnen geschützten oder jagdbaren Tierarten hin. Die teilweise starren Vorgaben des Bundes im operativen Bereich (Konzepte, Richtlinien), das Beschwerderecht der Organisationen und die knapper werdenden finanziellen sowie personellen Ressourcen in den Kantonen würden die Handlungsmöglichkeiten der Kantone im Vollzug des Jagdgesetzes stark einschränken. Die Teilrevision habe nur dann «keine finanziellen oder personellen Auswirkungen» für die Kantone wie im erläuternden Bericht mehrfach ausgeführt wenn der Spielraum bei der Klassierung in geschützte oder jagdbare Tierarten ausgenutzt, die Verfahren entschlackt und
trotzdem den berechtigten Anliegen des Arten-, Tier- und Lebensraumschutzes vollständig Rechnung getragen wird. Der Finanzierung der verschiedenen Massnahmen, insbesondere bei der
Wildschadenverhütung und –vergütung, müsse grosse Aufmerksamkeit geschenkt werden.
3.3 POLITISCHE PARTEIEN
Von den sieben stellungnehmenden politischen Parteien äussern sich sechs grundsätzlich zur
Vorlage. Die BDP und FDP stimmen der Vorlage im Sinne einer pragmatischen Lösung grundsätzlich zu. Die SVP unterstützt die Vorlage als längst überfälligen Schritt in die richtige Richtung. Aus ihrer Sicht geht die Vorlage jedoch zu wenig weit. Sie fordert deshalb zusätzlich die Umsetzung der Motion Fournier, d.h. den Austritt aus der Berner Konvention. Die GPS und SPS lehnen die Vorlage ab. Der Bund dürfe unter dem Druck gewisser Kreise seine auf BV Art. 78 beruhende, flächendeckende Pflicht und Kompetenz zum Schutz wildlebender einheimischer Tiere nicht den Kantonen überlassen. Der Artenschutz werde mit dieser Vorlage aufgeweicht. Die ufs befürwortet im Grundsatz einen Teil der geplanten Gesetzesänderungen, lehnt jedoch die Kompetenzdelegation an die Kantone ab.
3.4 DACHVERBÄNDE
Die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für die Berggebiete begrüsst grundsätzlich die Stossrichtung der Änderung des Jagdgesetzes und insbesondere die vorgesehene verstärkte Kompetenzdelegation an die Kantone. Aus ihrer Sicht geht die Vorlage jedoch zu wenig weit. Sie fordert die Umsetzung der Motion Fournier und eine bessere Regelung bezüglich Bären und Luchse.
8/53 18.81/2002-02774/31/03/13/N091-1288