Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/37: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) · 53 Seiten

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Mobil, ETH, Akademien der Wissenschaften, RJSo, Nos Oiseaux, Aqua Nostra, SSZV, SBS-BNP, SZZV, BFSZV, SFV, SBV, Swiss Beef).

 Der Kanton AR beantragt das ersatzlose Streichen der Koordinationspflicht.

 Die Kantone BL, BS und TI weisen auf die unterschiedlichen kantonalen Jagdgesetzgebungen

und -systeme sowie auf zusätzlichen Präzisierungsbedarf hin. So sei beispielsweise zu klären, wer den Koordinationsbedarf definiert, wer unterschiedliche Sichtweisen der Kantone überbrücken soll und wie die gemeinsame Abschussplanung festlegt wird. Unklar sei zudem, ob die Koordination auch zwischen Kantonen mit unterschiedlichem Jagdsystem (Patentjagd bzw. Revierjagd) konkretisiert werden solle. Die Kantone BL und BS bevorzugen eine

subsidiäre Lösung mit Definitionshoheit bei den betroffenen Kantonen.

 Der Kanton GL ist der Meinung, dass sie dieser interkantonale Ansatz bewährt hat und daher

mit dem Grundsatz einverstanden. Er hinterfragt jedoch, ob die Jagdplanung wirklich auf Gesetzesstufe verankert werden muss, da die Kantone von sich aus bei raumgreifenden Arten den Kontakt zu ihren Nachbarn suchen und die Massnahmen aufeinander abstimmen würden.

Berücksichtigung des Tierschutzes bei der Regelung und Planung der Jagd

Der gesetzlichen Verankerung des Tierschutzes wird mehrheitlich zugestimmt.

 Die KWL, zwölf Kantone (AG, FR, GR, AR, BL, BS, NW, SG, SH, SZ, ZH, UR), die GPS und SPS

sowie mehrere Organisationen stimmen der Regelung zu (Pro Natura, WWF, STS, TIR, SVS, SGW, Akademien der Wissenschaften, BirdLife, Mountain Wilderness, Aqua Viva). Der Tierschutz sei für die Jagd ein wichtiger Faktor und seine Erwähnung in den Grundsätzen unterstreicht seine Bedeutung. Der Kanton UR setzt bei seiner Zustimmung voraus, dass die gesetzliche Verankerung des Tierschutzes nicht dazu führen darf, dass der Tierschutz der Jagd deshalb zusätzliche Auflagen mache. Der STS fordert zusätzlich, dass der Tierschutz

gesamtschweizerisch einheitlich und für alle Kantone verbindlich im JSG zu regeln sei und führt sechs Punkte auf, die eine solche Regelung zu umfassen habe (Verbot von Schrotschuss und Schussabgaben auf flüchtiges Wild, Verbot von Baujagd und Ausbildung von Hunden dazu am lebenden Tier, Verbot von Selbsthilfemassnahmen durch Laien, Verbot von

Aussetzen von Wild zu jagdlichen Zwecken sowie Vorgaben zum Treffsicherheitsnachweis und maximalen Schussdistanzen).

 Der Kanton OW, die SVP und zwei weitere Organisationen lehnen die explizite Verankerung

des Tierschutzes im JSG ab (JagdSchweiz und RJSo). Sie weisen darauf hin, dass der Tierschutz bereits heute ein wichtiger zu berücksichtigender Bereich sei. Der Begriff «Tierschutz» in der Vorlage sei schwammig und nicht operationalisierbar. Da der Kanton OW befürchtet, dass Beschwerden von Tierschutzorganisationen und jagdkritischen Organisationen dadurch begünstigt werden. Die SVP vertritt die Meinung, dass die gesetzliche Verankerung des Tierschutzes im Endeffekt dazu führe, dass es in der Praxis sehr schwierig werden wird,

Massnahmen gegen Wildtiere durchzuführen.

 Die Kantone AR, SH und ZH schlagen vor nebst dem Tierschutz auch die Anliegen der

«Tiergesundheit» bzw. der «Tierseuchenpolizei» bei der Planung und Koordination der Jagd aufzuführen.

 Drei Stellungnehmende beantragen die Berücksichtigung der Anliegen der Waldwirtschaft zu

ergänzen, und diese den Anliegen der Landwirtschaft sowie dem Natur- und Tierschutz gleich zu stellen (SFV, Pro Silva, SAC).

 Der Kanton GR beantragt eine Ergänzung, dass die Kantone bei den Schalenwildarten eine

ausgeglichene Alters- und Geschlechterstruktur anzustreben haben.

12/53 18.81/2002-02774/31/03/13/N091-1288