Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/37: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) · 53 Seiten

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4 BEURTEILUNG DER VORLAGE IM EINZELNEN

In diesem Kapitel werden die detaillierten Eingaben zu den einzelnen Artikeln des Jagdgesetzes zusammengefasst. Die Gliederung entspricht der Struktur der Vernehmlassungsvorlage.

4.1 Ersatz eines Ausdrucks

Im ganzen Erlass wird «Jagdbanngebiete» durch «Wildtierschutzgebiete» ersetzt.

Der Änderung des Ausdrucks «Jagdbanngebiete» zu neu «Wildtierschutzgebiete» im ganzen Erlass wird mehrheitlich zugestimmt.

 Die KBNL, sechs Kantone (AI, FR, GR, SO, VD, ZG), die FDP sowie sieben weitere

Organisationen (Aqua Nostra, Ficedula, Nos Oiseaux, Gruppe Wolf Schweiz, Akademien der Wissenschaften, SGW, TIR) stimmen der Änderung des Ausdrucks ohne weitere Anträge zu. Auch die GPS und die SPS sowie der WWF, Pro Natura und weitere Organisationen (Aqua Viva, SVS/BirdLife, Division Conservation Biology/Universität Bern, fauna.vs) begrüssen die Änderung, verlangen aber weiterführende Regelungen zur Stärkung der Schutzbemühungen für die Arten und Lebensräume. Insbesondere sei jede Form von Jagd im Allgemeinen und Trophäenjagd im Speziellen künftig auszuschliessen. Die KWL, die KOLAS, sieben Kantone (BL, BS, LU, SZ, TI, UR, VS) sowie die BDP stimmen der Änderung unter der Voraussetzung zu, dass damit keine zusätzlichen Nutzungs- und Bewirtschaftungseinschränkungen erfolgen. Diesen Standpunkt vertreten auch andere Organisationen (JagdSchweiz, SAV, sgv-usam, SGPV-FSPC, Mountain Wilderness, SAC, SBV, STV-FST, CH Wanderwege, SBS, Swiss Orienteering,

SchweizMobil).

 Der Kanton OW sowie eine Reihe von Organisationen befürchten weitere Einschränkungen und lehnen die Änderung daher ab (OW, SAB, SBV, SSZV, SZZV, BFSZV, SBS-BNP, Swiss Beef, CSPO, Berner Waldbesitzer). Der Kanton SG bittet um die Überprüfung der Sinnhaftigkeit dieser Ausdrucksänderung und macht auf den hohen Umsetzungsaufwand mit entsprechenden Kosten aufmerksam (Änderung von Tafeln, Broschüren und Wegsites, etc.).

 Die Kantone GE und VD weisen auf einen Übersetzungsfehler in der französischen Version der Vorlage hin. Der Kanton GE schlägt vor, für «Wildtierschutzgebiet» den französischen Begriff « Réserve de faune sauvage » zu verwenden (in Anlehnung an die Wasser- und Zugvogelreservate/Réserve d’oiseaux d’eau). Der Kanton VD schlägt « site de protection de la faune sauvage » vor.

4.2 Art. 3 Abs. 1 JSG

1Die Kantone regeln und planen die Jagd und koordinieren diese soweit erforderlich

untereinander. Sie berücksichtigen dabei die örtlichen Verhältnisse sowie die Anliegen der

Landwirtschaft, des Naturschutzes und des Tierschutzes. Die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder und die natürliche Verjüngung mit standortgerechten Baumarten sollen sichergestellt sein.

Koordination der Jagdplanung

Der neuen Regelung, wonach die Kantone die Jagdplanung untereinander koordinieren sollen, wird mehrheitlich zugestimmt.

 Elf Kantone (AG, FR, JU, NE, SG, LU, SO, BS, BL, TI, GL) sowie diverse Organisationen stimmen der neuen Regelung zu, oder signalisieren Akzeptanz, indem sie die vorgeschlagene

überkantonale Koordination in ihre Anträge zu anderen Inhalten von Art. 3 Abs. 1

übernehmen (Jagd Schweiz, Wald Schweiz, GWG, Pro Silva, SAC, CH Wanderwege, Schweiz

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