Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/4: Bundesbeschluss über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit der Republik Korea · 14 Seiten

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Die Umsetzung des AIA-Standards wird zu einem erhöhten finanziellen Aufwand bei den eidgenössischen und den kantonalen Steuerbehörden führen.

Bei den steuerlichen Auswirkungen ist zu unterscheiden zwischen den Auswirkungen der Meldungen der Schweiz zugunsten der ausländischen Steuerbehörden und den Meldungen, die der schweizerische Fiskus basierend auf der reziproken Wirkung von den Partnerstaaten erhalten wird.

Aufgrund der Meldungen der Schweiz ins Ausland sind Mindereinnahmen bei Bund und Kantonen möglich, da die Finanzinstitute die mit der Umsetzung des AIA verbundenen Kosten als Aufwand von der Bemessungsgrundlage der Gewinnsteuer abziehen können. Auch tiefere Margen und ein allfälliger Rückgang der verwalteten Kundenvermögen als Folge des AIA reduzieren die Gewinne des Finanzsektors, was die Gewinnsteuererträge und indirekt die Erträge der Einkommenssteuer vermindern könnte, falls sich eine Abnahme der Beschäftigung oder tendenziell tiefere Saläre abzeichnen sollten. Aufgrund des faktischen Zwangs zur Offenlegung (Regularisierung) bisher unversteuerter Einkünfte durch den AIA muss mit einer Zunahme der Anträge auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer durch ausländische Personen gerechnet werden. Abzüglich der Sockelbesteuerung, die nicht zurückgefordert werden kann, dürfte dies die Einnahmen aus der Verrechnungssteuer verringern.

Umgekehrt beinhaltet das reziproke Element des AIA ein Potenzial für Mehreinnahmen für Bund und Kantone aus bisher unversteuerten Vermögen von in der Schweiz steuerpflichtigen Personen bei ausländischen Zahlstellen. Diese können sich aus Meldungen aus dem Ausland oder (straffreien) Selbstanzeigen der Steuerpflichtigen ergeben.

Im Übrigen wird auf die Botschaft vom 5. Juni 2015 zum MCAA und dem AIAG verwiesen.12

7 Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Vorlage entspricht Leitlinie 1 «Die Schweiz sichert ihren Wohlstand nachhaltig» und insbesondere dem Ziel 2 «Die Schweiz sorgt für bestmögliche wirtschaftliche Rahmenbedingungen im Inland und unterstützt so ihre Wettbewerbsfähigkeit» der Botschaft des Bundesrats zur Legislaturplanung 2015 – 2019 vom 27. Januar 2016.

8 Rechtliche Aspekte

8.1 Verfassungsmässigkeit

Die gemeinsame Erklärung stellt aufgrund ihres politischen und programmatischen Charakters keinen internationalen rechtlich bindenden Rechtsakt dar. Nach Artikel 166 Absatz 2 BV untersteht sie nicht der Genehmigung durch die Bundesversammlung und konnte gemäss Artikel 184 Absatz 1 BV vom Bundesrat gestützt auf seine allgemeine Kompetenz im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten abgeschlossen werden.

Hingegen bedarf der Bundesbeschluss, mit dem der Bundesrat ermächtigt wird, dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums des MCAA mitzuteilen, dass die Korea in die Liste der Staaten aufzunehmen sei, mit denen die Schweiz den AIA umsetzt, der Genehmigung durch die Bundesversammlung

(Art. 163 Abs. 2 BV). Der Entwurf des Bundesbeschlusses stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1 BV, der dem Bund die allgemeine Kompetenz im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten verleiht.

8.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Vorlage steht mit dem OECD-Standard für den AIA im Einklang. Der AIA mit Korea erfolgt gestützt auf das MCAA, das ein standardkonformes Instrument zur Einführung des AIA darstellt.

Das DBA Schweiz – Republik Korea wird durch die Einführung des AIA nicht berührt. Die Schweiz und Korea können weiterhin künftig Informationen auf Ersuchen auf der Basis des DBA austauschen; der

12 BBl 2015 5437, S. 5516 ff.

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