Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/4: Bundesbeschluss über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit der Republik Korea · 14 Seiten

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In Anbetracht dieser Erwägungen entspricht Korea dem Profil der Staaten, mit denen der Bundesrat den AIA einführen will. Die Einführung des AIA wird insbesondere die steuerliche Zusammenarbeit mit Korea stärken. Zudem kann die Schweiz nach Australien, Japan und Kanada mit einem weiteren wichtigen Staat der G20 den AIA-Standard umsetzen und damit ihrem internationalen Bekenntnis zum AIA wirkungsvoll Nachdruck verleihen.

4.2 Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen

Zur Einführung des AIA auf der Basis des MCAA müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

- Beide Staaten müssen das Amtshilfeübereinkommen in Kraft gesetzt haben.

- Beide Staaten müssen das MCAA unterzeichnet haben.

- Beide Staaten müssen bestätigt haben, dass sie über die zur Umsetzung des AIA-Standards notwendigen Gesetze verfügen.

- Beide Staaten müssen dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums des MCAA mitteilen, dass sie mit dem anderen Staat Informationen auf automatischer Basis austauschen möchten.

Korea hat sowohl das Amtshilfeübereinkommen wie auch das MCAA unterzeichnet. Das Amtshilfeübereinkommen und das Änderungsprotokoll wurden von Korea am 27. Mai 2010 unterzeichnet. Das (revidierte) Amtshilfeübereinkommen ist am 1. Juli 2012 in Kraft getreten. Das MCAA wurde am 29. Oktober 2014 unterzeichnet. Korea hat sich als Early Adopter zur Umsetzung des AIA ab 2016 mit erstem Austausch 2017 verpflichtet und muss zu diesem Zeitpunkt über die erforderlichen Umsetzungsgesetze verfügen.

Somit verfügt Korea über die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und des MCAA notwendigen Rechtgrundlagen. Das Umsetzungsgesetz ist in Kraft getreten.

Für die Schweiz soll das Amtshilfeübereinkommen am 1. Januar 2017 in Kraft treten. Aufgrund der Bestimmungen zur Anwendbarkeit des Amtshilfeübereinkommens, wird es nötig sein, mit Korea eine Zusatzvereinbarung nach Artikel 28 Absatz 6 Amtshilfeübereinkommen abzuschliessen. In Artikel 4 des Bundesbeschlusses über die Genehmigung und Umsetzung des Amtshilfeübereinkommens wird der Bundesrat ermächtigt, solche Zusatzvereinbarungen abzuschliessen. Dadurch kann die Anwendbarkeit des Amtshilfeübereinkommens und damit die Umsetzung des AIA für Zeiträume ab dem 1. Januar 2017 vereinbart werden. Solche Zusatzvereinbarungen müssen grundsätzliche mit allen Partnerstaaten abgeschlossen werden, mit denen die Umsetzung des AIA gestützt auf Artikel 6 des

Amtshilfeübereinkommens ab dem Jahr 2017 vorgesehen ist.

Die Schweiz hat das Amtshilfeübereinkommen am 15. Oktober 2013 und das MCAA am 19. November 2014 unterzeichnet. Das Amtshilfeübereinkommen, das MCAA und das AIAG wurden von der Bundesversammlung am 18. Dezember 2015 verabschiedet. Sofern kein Referendum zustande kommt und vom Volk angenommen wird, verfügt die Schweiz somit über die für die Einführung des AIA mit den Partnerstaaten notwendigen Gesetzesgrundlagen.

4.3 Regularisierung der Vergangenheit

Gemäss den vom Bundesrat am 8. Oktober 2014 verabschiedeten Verhandlungsmandaten soll der AIA nur eingeführt werden, wenn für die Steuerpflichtigen angemessene Mechanismen bereitstehen, um gegebenenfalls ihre steuerliche Situation zu regularisieren, und dadurch ein reibungsloser Übergang zum neuen System des Informationsaustauschs gewährleistet ist.

Korea bietet ein Programm für die freiwillige Selbstanzeige nicht offengelegter ausländischer Einkünfte und Vermögenswerte (Offshore Voluntary Disclosure Program) an. Mit diesem Programm können koreanische Steuerpflichtige ihre ausländischen Einkünfte und Vermögenswerte regularisieren. Das Programm läuft vom 1. Oktober 2015 bis zum 31. März 2016. Die Steuerpflichtigen müssen innerhalb dieser Frist die entsprechenden Einkünfte und Vermögenswerte deklarieren und die darauf geschuldeten Steuern nachbezahlen. Mit der Teilnahme an diesem Programm können die unter den Steuergesetzen und dem Gesetz über Devisengeschäfte vorgesehenen Bussen vermieden werden. Dies gilt indessen nicht für die so genannten zusätzlichen Steuerstrafen für das Nichtbezahlen oder

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