Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/4: Bundesbeschluss über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit der Republik Korea · 14 Seiten
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2 Rechtliche Grundlagen der bilateralen Aktivierung des AIA
Der Bundesrat hat am 19. November 2014 im Hinblick auf die Einführung des AIA das MCAA unterzeichnet. Das MCAA bezweckt die einheitliche Umsetzung des Standards und stützt sich auf Artikel 6 des Amtshilfeübereinkommens. Das Amtshilfeübereinkommen4, das MCAA5 und das AIAG6 wurden am 18. Dezember 2015 von der Bundesversammlung verabschiedet. Mit dem MCAA und dem Amtshilfeübereinkommen werden die rechtlichen Grundlagen des AIA geschaffen, ohne indessen die Partnerstaaten zu bestimmen, mit denen er eingeführt werden soll.
Damit der AIA mit einem Partnerstaat unter dem MCAA eingeführt werden kann, muss er bilateral aktiviert werden. Das setzt voraus, dass die einzelnen Staaten, mit denen die Schweiz den AIA einführen will, in eine Liste aufzunehmen sind, die beim Sekretariat des Koordinierungsgremiums des MCAA hinterlegt werden muss (Abschnitt 7 Absatz 1 Buchstabe f MCAA). Vorliegend geht es um die bilaterale Aktivierung des AIA mit Korea, konkret um die Ermächtigung des Bundesrates durch die Bundesversammlung, dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums mitzuteilen, dass Korea in die Liste nach Abschnitt 7 Absatz 2.2 MCAA aufzunehmen ist.
3 Verlauf und Ergebnis der Verhandlungen
Die Gespräche über die Einführung des AIA fanden im Rahmen von Telefonkonferenzen und Sitzungen am Rande von OECD-Treffen zwischen Vertretern des koreanischen Strategie- und Finanzministeriums und dem Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) statt. Die Schweizer Delegation stützte sich bei den Verhandlungen auf das Mandat des Bundesrates vom 8. Oktober 2014. Die Schweiz und Korea haben ihren Willen bekundet, in Bezug auf die Einführung des AIA eine gemeinsame Absichtserklärung zu unterzeichnen, was am 18. Februar 2016 gemacht wurde (siehe Anhang). Die rechtlich nicht bindenden gemeinsame Erklärung soll die Einigkeit zum Ausdruck bringen, die zwischen der Schweiz und Korea zu spezifischen Aspekten der bilateralen Beziehungen herrscht, beispielsweise darüber, dass hinlängliche Regularisierungsmöglichkeiten bestehen und die Vertraulichkeit zufriedenstellend geregelt ist. Die Absichtserklärung bringt zudem die Bereitschaft zum Ausdruck, im Bereich der Finanzdienstleistungen im Hinblick auf den Marktzugang vertieft zusammenzuarbeiten.
4 Würdigung
4.1 Wirtschaftliche und politische Beziehungen
Die Schweiz und Korea pflegen gute und zunehmend intensive Beziehungen. Korea ist ein für seine Integrität bekannter Rechtsstaat und Mitglied der G20. Auch ist Korea Mitglied von zentralen internationalen Organisationen wie der UNO und seiner Institutionen (IWF, WTO, Weltbank). Für die Schweiz ist Korea ein wichtiger Handelspartner. Seit dem Jahr 2006 ist ein Freihandelsabkommen7 zwischen Korea und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), zu der auch die Schweiz gehört, in Kraft. Das bilaterale Handelsvolumen betrug im Jahre 2014 rund 3.6 Milliarden Franken. Ebenfalls ist seit dem 25. Juli 2012 ein Protokoll zur Änderung des seit dem Jahr 1981 bestehenden Abkommens zwischen der Schweiz und Korea zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen in Kraft (DBA Schweiz- Republik Korea)8 in Kraft. Das Protokoll enthält eine mit dem OECD-Standard konforme Bestimmung zum Informationsaustausch auf Anfrage. Im Übrigen ist Korea ein aktives Mitglied im Global Forum und nimmt Einsitz in der Peer Review Gruppe, welche die Länderprüfungen durchführt.
4 BBl 2015 9605
5 BBl 2015 9603
6 BBl 2015 9573
7 SR 0.632.312.811
8 SR 0.672.928.11
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