Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/4: Bundesbeschluss über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit der Republik Korea · 14 Seiten
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Anhang : Gemeinsame Erklärung mit der Republik Korea
Gemeinsame Erklärung
Das Eidgenössische Finanzdepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und
das Strategie- und Finanzministerium der Republik Korea
eingedenk der guten bilateralen Beziehungen zwischen der Schweiz und der Republik Korea,
willens, die Zusammenarbeit im Steuerbereich und im Bereich der Finanzdienstleistungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Korea weiter zu vertiefen,
sind wie folgt übereingekommen:
1. Beide Staaten beabsichtigen in ihrem bilateralen Verhältnis die reziproke Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten nach dem von der OECD entwickelten Gemeinsamen Meldestandard und den diesbezüglichen Kommentaren mit Beginn im Jahr 2017 (erste Datenübermittlung im Jahr 2018).
Dies unter dem Vorbehalt, dass
(a) das multilaterale Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen vom 25. Januar 1988, geändert durch das Protokoll vom 27. Mai 2010, in beiden Staaten in Kraft getreten ist;
(b) die multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten von beiden Staaten unterzeichnet worden ist;
(c) die Notifikation nach Abschnitt 7 (Geltungsdauer der Vereinbarung) der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zuhanden des Sekretariats des Koordinierungsgremiums durch beide Staaten erfolgt ist; diese Notifikation beinhaltet unter anderem die Meldung, dass die für die Umsetzung des Gemeinsamen Meldestandards notwendigen Rechtsvorschriften in Kraft sind;
(d) die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Korea dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums ihre Absicht mitteilen, untereinander basierend auf der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsausaustausch über Finanzkonten Informationen auf automatischer Basis auszutauschen;
und in Abhängigkeit der nach Absatz 5 getroffenen Vereinbarungen.
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