Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/4: Bundesbeschluss über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit der Republik Korea · 14 Seiten
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das Bezahlen in ungenügender Höhe von Steuern („additional tax penalties for non-payment or underpayment of tax“). Bei diesen Strafen handelt es sich um Geldbussen. Die Bemessungsgrundlage bildet der ausstehende Steuerbetrag. Auf diesem Betrag sind pro Tag 0.3 Promille geschuldet. Ausserdem können die Steuerpflichtigen auf Milde - oder sogar auf Verzicht - bei der strafrechtlichen
Verfolgung der von ihnen begangenen Steuerhinterziehung und Nichtoffenlegung von Devisengeschäften zählen.
Die Regularisierungsmöglichkeit in Korea kann insgesamt als adäquat bezeichnet werden.
Schweizer Steuerpflichtige können seit Anfang 2010 von der straflosen Selbstanzeige und von einer vereinfachten Nachbesteuerung Gebrauch machen. Diese Massnahmen ermöglichen natürlichen und juristischen Personen die straflose Regularisierung unversteuerten Einkommens und Vermögens. Im Übrigen wird auf die Botschaft vom 5. Juni 2015 zum MCAA und zum AIAG verwiesen.9
4.4 Vertraulichkeit und Datensicherheit
4.4.1 Allgemeines
Die steuerliche Zusammenarbeit ist durch Staatsverträge mit hohen Anforderungen an die Vertraulichkeit und die Verwendung der Steuerdaten sehr eng umrissen (Art. 22 Amtshilfeübereinkommen; Abschnitt 5 MCAA; Art. 26 OECD-Musterabkommen). Deshalb ist es wichtig, dass bei den Verhandlungen sichergestellt wird, dass eine Gesetzgebung zum Schutz der Daten vorhanden ist und dass darauf hingewiesen wird, dass die Bearbeitung und Verwendung der Daten durch die Steuerbehörden im begrenzten Rahmen der entsprechenden Staatsverträge erfolgt. Materiell ist der Datenschutz somit hauptsächlich über die steuerrechtlichen Regelungen sichergestellt.
Im Weiteren sind bei Korea im Rahmen des Informationsaustauschs auf Ersuchen mit seiner mittlerweile langjährigen Praxis keine Schwierigkeiten in Bezug auf den Datenschutz aufgetreten. Ausserdem beurteilt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) den Informationsaustausch auf Ersuchen gestützt auf die Doppelbesteuerungsabkommen und das
Steueramtshilfegesetz (StAhiG) als konform mit dem Datenschutzgesetz. Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) ist der Ansicht, dass sich die Datenschutzaspekte bezüglich des AIA nicht grundsätzlich von denjenigen des Informationsaustauschs auf Ersuchen unterscheiden. Das EFD nimmt eine eingehende Prüfung der Rahmenbedingungen eines Partnerstaates bezüglich der Vertraulichkeit und Sicherheit der Daten vor, wenn ihm diese ungenügend erscheinen.
4.4.2 Beurteilung der Vertraulichkeit durch das Global Forum
Die Vertraulichkeit und das Spezialitätsprinzip wurden bei der Erarbeitung des AIA-Standards als wesentlich erachtet. Aus diesem Grund hat das Global Forum einen Prozess zur Beurteilung der Vertraulichkeitsmassnahmen in den 97 Staaten und Gebieten, die sich zur Einführung des AIA bekannt haben, erarbeitet. Ziel dieses Prozesses ist es, eine Vielzahl an bilateralen Prüfungen unter den
Partnerstaaten durch eine multilaterale Bewertung in Form einer Länderüberprüfung zu ersetzen. Die Staaten, die sich zur Einführung des AIA verpflichtet haben, verfügen damit über ein nicht bindendes Instrument, das ihnen bei der Bewertung der Vertraulichkeitsmassnahmen möglicher Partnerstaaten hilft. Die Länderüberprüfungen werden durch ein Expertenpanel bestehend aus zwölf Experten aus den Mitgliedsländern vorgenommen, zu denen auch ein ausgewiesener Schweizer Experte mit grossem Fachwissen bei der Umsetzung und Überwachung von Vertraulichkeits- und Datensicherheitsmassnahmen insbesondere im Informatikbereich gehört.
Die Überprüfung erfolgt anhand eines Fragebogens zur Vertraulichkeit und dem Spezialitätsprinzip, den die Staaten ausfüllen. Der Fragebogen stützt sich auf die ursprünglich von den USA für FATCA entwickelte Vorlage und ist ein Anhang zum AIA-Standard. Er besteht aus den drei Kategorien (i)
Rechtsgrundlagen, (ii) Praktiken und Verfahren zur Gewährleistung der Datensicherheit und (iii) Über-
9 BBl 2015 5437, S. 5505
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