Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/49: Verlängerung und Änderung der Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft · 14 Seiten

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Arbeitgebern in der Hauswirtschaft (TPK)

Abbildung 3: Entwicklung der Anzahl Personen- und Betriebskontrollen bei Schweizer 60070

50060

50 400

40 300

30 200 20 10010

00

2009 2010 2011 2012 2013 20142015

Anzahl Betriebs- Haushaltskontrollen - linke Skala

Anzahl Personenkontrollen - linke Skala

Anzahl Verstösse gegen Lohnbestimmungen (Personen) - rechte Skala

2.3 Zwischenfazit

Die Ergebnisse der Kontrolltätigkeit zeigen somit, dass die kantonalen tripartiten Kommissionen in den letzten drei Jahren wiederholte Verstösse gegen den Mindestlohn festgestellt haben. Bei 13 Prozent der überprüften Angestellten in privaten Haushalten wurden Verstösse gegen die zwingenden Mindestlöhne gemäss NAV festgestellt. Aufgrund der Bedeutung und der Entwicklung der Zuwanderung in dieser Branche besteht zudem nach wie vor die Gefahr von erhöhtem, unerwünschten Druck auf die Löhne.

3 Grundzüge der Vorlage

3.1 Allgemeine Voraussetzungen

Nach den Vorgaben von Art. 360a OR kann ein NAV mit zwingenden Mindestlöhnen nur unter bestimmten Bedingungen erlassen werden. Insbesondere müssen innerhalb einer Branche oder

eines Berufes die orts-, berufs- oder branchenüblichen Löhne wiederholt in

missbräuchlicher Weise unterboten werden. Damit diese Voraussetzung erfüllt ist, ist es notwendig, dass die Unterschiede zwischen den einzelnen Löhnen klar erkennbar sind. Ein einzelner isolierter Fall genügt grundsätzlich nicht, um den Erlass eines NAV beantragen zu können. Absatz 2 des Artikels 360a OR hält zudem fest, dass die Mindestlöhne weder dem Gesamtinteresse zuwiderlaufen noch die berechtigten Interessen anderer Branchen oder Bevölkerungskreise beeinträchtigen dürfen.

NAV können nur subsidiär zu GAV erlassen werden, wenn in der betreffenden Branche kein GAV mit Mindestlöhnen vorliegt, der allgemein verbindlich erklärt werden könnte (Art. 360a Abs. 1 OR).