Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/49: Verlängerung und Änderung der Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft · 14 Seiten
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privaten Haushalten zu den vom Bericht fokussierten Pendelmigrantinnen zählen, dürfte unbestritten sein, dass die hohe Zuwanderung in dieser Branche vor allem auf diese zurückzuführen ist.
Andererseits hat die Kontrolltätigkeit der kantonalen tripartiten Kommissionen seit der letzten Verlängerung per 1. Januar 2014 aufgezeigt, dass unter den insgesamt 1‘000 kontrollierten Angestellten in Privathaushalten bei 100 Arbeitgebern und 127 Angestellten Verstösse gegen die Lohnbestimmungen festgestellt wurde. Die Verstossquote über diese Zeitspanne lag damit bei 13 Prozent, im letzten Jahr lag sie bei 11 Prozent (Personen) resp. bei 12 Prozent (Betriebe).
Ein weiterer Faktor für den erhöhten Druck auf die Löhne ist der Umstand, dass es in der privaten Hauswirtschaft noch keine zwingende Regelung zu Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten gibt. Die fehlenden verbindlichen Arbeitszeiten und die in der Branche oftmals anzutreffenden langen Präsenzzeiten (Bereitschaftsdienst) können sich negativ auf die Löhne auswirken, indem Arbeitszeitmodelle vereinbart werden, bei welchen angesichts der im Haushalt verbrachten aktiven und passiven Stunden nur ein tiefer Lohn bezahlt wird.
Im Bericht des Bundesrats vom 29. April 2015 in Erfüllung des Postulats Schmid-Federer werden verschiedene Lösungsmöglichkeiten für Regelungen von Arbeitszeiten aufgezeigt. Der Bundesrat will jedoch eine Abschätzung der Regulierungsfolgekosten vornehmen, bevor er sich für einen Lösungsvorschlag zuhanden des Parlaments ausspricht. Mit einem Mindestlohn wird das Missbrauchspotenzial im Zusammenhang mit den fehlenden Höchstarbeitszeiten eingedämmt. Allerdings bedeutet eine allfällige künftige Regelung zum Gesundheitsschutz von privaten Hausangestellten nicht automatisch, dass kein Missbrauch aufseiten der Löhne erfolgt. Deshalb werden in der Branche weiterhin FlaM-Kontrollen notwendig sein.
Vor dieser Ausgangslage sind nach Ansicht der TPK Bund die Voraussetzungen für eine Verlängerung erfüllt: Einerseits liegen wiederholte Verstösse gegen die Mindestlöhne vor, andererseits ist wegen der starken Nachfrage nach ausländischen Betreuungskräften in Privathaushalten davon auszugehen, dass beim Wegfall des Mindestlohnes im NAV der Druck auf die Löhne und die Missbrauchsgefahr steigen würde. Daher ist es angezeigt, in dieser Branche auch weiterhin mittels verbindlichen Mindestlöhne gegen Missbräuche vorzugehen.
Wie schon im Jahre 2014 soll der NAV um weitere drei Jahre, d.h., bis zum 13. Dezember 2019 verlängert werden.
3.4 Anpassung der Mindestlöhne im NAV Hauswirtschaft
Anlässlich der beantragten Verlängerung des NAV Hauswirtschaft stellt sich auch die Frage nach einer allfälligen Lohnanpassung.
Beim Erlass des NAV Hauswirtschaft wurde von einer Indexierung der Mindestlöhne im NAV abgesehen, weil die TPK Bund die Arbeitsmarktsituation in der Hauswirtschaft vor einer allfälligen Lohnanpassung neu beurteilen sollte. Artikel 360a Absatz 2 OR hält fest, dass die Mindestlöhne weder dem Gesamtinteresse zuwiderlaufen noch die berechtigten Interessen anderer Branchen oder Bevölkerungskreise beeinträchtigen dürfen.
Bei der Festlegung der Lohnhöhe wurde von Arbeitgeberseite gefordert, dass die Interessen der Arbeitgeberschaft in ähnlichen Dienstleistungsbranchen berücksichtigt werden müssen. Die Mindestlöhne dürften die bestehenden Löhne in allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen (ave GAV) nicht konkurrenzieren, d.h. nicht höher liegen. Die