Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/49: Verlängerung und Änderung der Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft · 14 Seiten

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Das OR äussert sich nicht explizit zur Frage der Verlängerungsmöglichkeit der befristeten NAV. Absatz 4 von Artikel 360b sieht jedoch vor, dass die TPK der zuständigen Behörde die Änderung oder Aufhebung des NAV beantragt, wenn sich die Arbeitsmarktsituation in den betroffenen Branchen ändert. Laut der Botschaft des Bundesrates vom 23. Juni 1999 zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG fällt der Kommission die Aufgabe zu, den Arbeitsmarkt nach dem Erlass von Mindestlohnvorschriften im NAV zu beobachten, um die allfällige Änderung oder Aufhebung des NAV vorschlagen zu können. Die TPK Bund und auf ihren Antrag der Bundesrat vertraten im Jahre 2013 die Ansicht, dass dieses Vorschlagsrecht auch eine Verlängerung des NAV beinhalten kann. Sind am Ende der Geltungsdauer die Voraussetzungen für die Notwendigkeit eines Mindestlohnes in einer Branche immer noch erfüllt, muss der NAV verlängert werden können. Andernfalls hätte dies zur Folge, dass nach Ablauf der Geltungsdauer des NAV keine Massnahme zur Bekämpfung von missbräuchlichen Löhnen für diese Branche mehr zur Verfügung stände.

Bei der Prüfung des Bedarfs für eine Verlängerung definierte die TPK Bund die folgenden Voraussetzungen: Es liegen Lohnverstösse gegen die Mindestlöhne vor und es besteht die Gefahr, dass der Druck auf die Löhne und die Gefahr von Missbrauch erhöht werden würde, wenn der NAV ersatzlos wegfallen würde.

Die Voraussetzungen waren bei einer Verstossquote gegen die Mindestlöhne von 16 Prozent anlässlich der letzten Verlängerung gegeben; hinzu kam die wachsende Zuwanderung von Personen aus Tieflohnländern und die hohen Nachfrage nach nicht qualifizierten Betreuerinnen in Privathaushalten.

3.2 Vorschlag des Bundesrates für eine gesetzliche Regelung der Verlängerung von NAV

Am 4. März 2016 hat der Bundesrat dem Parlament in seiner Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts (Verlängerung von Normalarbeitsverträgen mit Mindestlöhnen)10 einen Vorschlag für eine gesetzliche Regelung der Verlängerung unterbreitet. Der Vorschlag nahm die Kriterien aus der Praxis der TPK Bund auf und definierte die folgenden Bedingungen: Wird wiederholt gegen die Bestimmungen über den Mindestlohn in einem Normalarbeitsvertrag verstossen und liegen Hinweise vor, dass der Wegfall des Normalarbeitsvertrages zu erneuten Missbräuchen führen kann, so kann die zuständige Behörde den Normalarbeitsvertrag auf Antrag der tripartiten Kommission befristet verlängern. Der Antrag des Bundesrates wird derzeit (Stand Juli 2016) im Parlament beraten.

3.3 Verlängerung des NAV Hauswirtschaft um drei Jahre

Die obigen Ausführungen zeigen, dass die Zuwanderung in der privaten Hauswirtschaft vermehrt von Arbeitskräften aus EU-Staaten mit deutlich tieferem Lohnniveau als die Schweiz erfolgt (Kap. 2.1). Sowohl die Anzahl meldepflichtiger Kurzaufenthalter in der Branche als auch die bewilligungspflichtigen Stellenantritte sind stark oder überdurchschnittlich stark gestiegen. Demnach ist die Nachfrage nach Betreuungskräften in Privathaushalten sehr hoch. Im Bericht des Bundesrates vom 29. April 2015 in Erfüllung des Postulates Schmid-Federer werden die demografischen und sozio-kulturellen Gründe der Pendelmigration in der Betagtenbetreuung detailliert dargelegt (siehe Kap. 1.4 des Berichts11). Auch wenn nicht alle Hausangestellten in

10 BBl 2016 2805

11 Siehe Fussnote 8