Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/51: Änderung der Verordnung über die Verrechnungssteuer (Konzernfinanzierung) · 17 Seiten

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von einer zum gleichen Konzern gehörenden ausländischen Gesellschaft garantiert wird) auszudehnen.

Anstelle einer starren Beschränkung der Weiterleitung im Umfang des Eigenkapitals der ausländischen Konzerngesellschaft sollte den inländischen Konzernen zumindest eingeräumt werden, die im Ausland aufgenommenen Mittel im Ausland verrechnungssteuerfrei zu verwenden. Eine vorübergehende Rückführung der Mittel in eine inländische Konzerngesellschaft, z.B. um die Anrechnung als regulatorisches Kapital zu erwirken, ist dabei nicht schädlich. Artikel 14a Abs. 3 VStV sollte wie folgt ergänzt werden:

"… Unschädlich ist der Mittelrückfluss auch, soweit die Mittel zur Finanzierung von ausländischen Konzerngesellschaften und Betriebsstätten verwendet werden."

Des Weiteren bemängelt der SVV die Ausgestaltung der Beschränkung zur Freigrenze und nicht zum Freibetrag. Bei einer Freigrenze unterliegt der volle Betrag der Steuer, sofern dieser über der Freigrenze liegt. Bei einem Freibetrag unterliegt nur der den Freibetrag übersteigende Betrag der Besteuerung. Bei mehreren Emissionen einer bestimmten ausländischen Konzerngesellschaft kann die Freigrenze nicht einmal für jede Emission einzeln angerufen werden, sondern gilt für sämtliche Emissionen einer bestimmten ausländischen Konzerngesellschaft gesamthaft.

Ablehnung

Organisationen

TreuhandSuisse weist darauf hin, dass bereits beim Inkrafttreten von Art. 14a VStV bzw. im vorgelagerten Vernehmlassungsverfahren Stimmen laut wurden, welche die damaligen Massnahmen zwar als Schritt in die richtige Richtung bezeichneten, diese jedoch als zu wenig weitgehend qualifizierten. Die nun vom Bundesrat vorgeschlagene Anpassung von Art. 14a VStV zeigt, dass die damals kritischen Stimmen Recht hatten. Nach Ansicht von Treuhand Suisse handelt es sich bei den nun vorgeschlagenen Anpassungen von Art. 14a VStV wiederum um einen Schritt in die richtige Richtung, jedoch zu wenig weitgehend. Es stellt sich die berechtigte Frage, warum ein Konzern die Finanzierungsfunktionen in die Schweiz verlagern soll bzw. bestehende Finanzierungsfunktionen in der Schweiz ausbauen soll, wenn nur eine Weiterleitung von Mitteln der ausländischen Emittenten in die Schweiz an eine hier ansässige Konzerngesellschaft im Umfang von höchstens dem Eigenkapital der emittierenden ausländischen Gesellschaft möglich sein soll, ohne dass damit die Qualifikation von Art. 14a Abs. 1 VStV in Frage gestellt wird. Andere Länder kennen solche Restriktionen nicht. Ferner haben die Mitbewerber der Schweiz im Standortwettbewerb entweder keine oder eine wesentlich tiefere Quellensteuerbelastung als die 35% der Schweiz. Wenn die Schweiz im Bereich der Konzernfinanzierung entscheidend weiterkommen will, braucht es weitergehende Massnahmen:

 Es muss möglich sein, Konzernfinanzierungsaktivitäten ohne Verrechnungs-

steuer- und Stempelabgabefolge vollziehen zu können.

 Die heutige Praxis im Zusammenhang mit Cash Poolings muss in verschiedenen

Bereichen gelockert werden.

Ohne Umsetzung der vorstehend erwähnten Bestrebungen besteht die begründete Befürchtung, dass die Wirkung der Vernehmlassungsvorlage nur marginal ist. Andere Länder haben weit attraktivere Lösungen. Ferner ist die Umsetzung der Vernehmlassungsvorlage sowohl für die Verwaltung wie auch für die Unternehmen mit zusätzlichem Aufwand verbunden.

Anhang

Verzeichnis der Vernehmlassungsadressaten