Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/51: Änderung der Verordnung über die Verrechnungssteuer (Konzernfinanzierung) · 17 Seiten
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2. Freibetrag anstatt Freigrenze
Das massgebende Eigenkapital sollte als Freibetrag und nicht als Freigrenze verstanden werden. Gemäss Vernehmlassungsvorlage wird ein Rückfluss im Umfang des Eigenkapitals deshalb zugelassen, weil Eigenkapital kein Fremdkapital sein kann und somit sichergestellt ist, dass so rechnerisch keine Mittel aus einer aus dem Inland garantierten Auslandemission für die Mittelweiterleitung in die Schweiz verwendet werden können.
Daran ändert sich aber nichts, wenn der Mittelrückfluss das Eigenkapital übersteigen sollte. Nach wie vor würde im Umfang des Eigenkapitals rechnerisch kein Mittelrückfluss aus einer inländischen garantierten Auslandemission vorliegen. Vor diesem Hintergrund ist in materieller und konzeptioneller Hinsicht nicht nachvollziehbar, weshalb das Eigenkapital der ausländischen Emittentin als Freigrenze und nicht als Freibetrag zu verstehen wäre. SBVg und VSKB fordern deshalb, die neue Regelung ausdrücklich als Freibetrag zu bezeichnen.
3. Nicht-Kapitalmarktfinanzierung
Aus Sicht der Finanzbranche würde es Sinn ergeben, wenn der Mittelrückfluss in die Schweiz nicht auf Mittel beschränkt ist, die passivseitig durch Eigenkapital abgedeckt sind. Es sollten auch andere Fremdkapitalelemente, die nicht eine Kapitalmarktfinanzierung darstellen (das heisst, welche bei Mittelaufnahme in der Schweiz verrechnungssteuerpflichtig wären) berücksichtigt werden. Sofern die ausländische Konzerngesellschaft nicht nur eine oder mehrere Obligationen auf dem Kapitalmarkt begibt, sondern zusätzlich mit Fremdkapital ausserhalb des Bereichs der kollektiven Kapitalbeschaffung ausgestattet ist, können diese Mittel ebenfalls in die Schweiz weitergeleitet werden.
SBVg und VSKB fordern folgende Anpassung von Art. 14a Abs. 3 VStV (Ergänzungen unterstrichen):
3Die Regelung nach Absatz 1 ist soweit nicht anwendbar, als eine inländische Konzerngesellschaft eine Obligation einer zum gleichen Konzern gehörenden ausländischen Gesellschaft garantiert und die von der ausländischen Konzerngesellschaft an die inländische Konzerngesellschaft weitergeleiteten Mittel den Umfang des Eigenkapitals sowie des Fremdkapitals der ausländischen Konzerngesellschaft, welches nicht mittels Obligationen aufgenommen wurde, übersteigen. Unschädlich ist der Mittelrückfluss an die inländische Konzerngesellschaft, soweit diese Mittel zur Finanzierung von ausländischen Konzerngesellschaften verwendet werden.
EXPERTsuisse hält fest, dass die vorgeschlagenen Änderungen der Verrechnungssteuerverordnung grundsätzlich in die richtige Richtung gehen. Diese vorgeschlagene Massnahme stellt allerdings rein formell auf eine Bilanzsicht ab, lässt aber eine allfällige Weiterverwendung der Mittel im Konzern ausser Acht, was den Verhältnissen von grossen Schweizer Konzernen kaum gerecht wird. Vielmehr sollte den Schweizer Konzernen grundsätzlich der Nachweis gestattet werden, dass die effektive Mittelverwendung im Ausland erfolgt, auch wenn die Mittel in einem ersten Schritt in die Schweiz zurückfliessen und von hier aus reinvestiert werden. Wird ein solch freiwilliger Nachweis nicht angetreten oder erbracht, kann auf den Eigenkapitaltest gemäss derzeitigem Vorschlag abgestellt werden. Der Vorschlag geht in die richtige Richtung. Den Schweizer Konzernen könnte aber steuerrechtlich vertretbar und praktikabel umsetzbar gar grössere Flexibilität zugesprochen werden. Im Lichte der internationalen Entwicklungen wäre der Zeitpunkt dafür der Richtige. Unabhängig von der Lösung, die weiter verfolgt wird, wäre allerdings eine Klarstellung wünschenswert, dass ein Mittelrückfluss aus einer inländisch garantierten Auslandsemis-