Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/51: Änderung der Verordnung über die Verrechnungssteuer (Konzernfinanzierung) · 17 Seiten
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sion an eine Schweizer Konzerngesellschaft im Umfang des Eigenkapitals der ausländischen Emittentin (bzw. in weitergehendem Umfang bei entsprechendem Nachweis wie oben ausgeführt) keine Umqualifikation der Auslandsemission in eine inländische Anleihe bewirkt. Dies ergibt sich im erläuternden Bericht einzig indirekt aus dem Beispiel auf Seite 7.
Die SVV unterstützt den Entwurf zu Art. 14a Abs. 3 VStV. Die vorgeschlagene Massnahme stellt unbestritten eine Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für die konzerninterne Finanzierung von Schweizer Konzernen dar, führt sie doch u.a. dazu, dass die 100 Parteienregelung (Kundenguthaben) bzw. 10/20 Parteienregelung (Geldmarktpapiere und Buchforderungen) für konzerninterne Finanzierungen nicht mehr Anwendung finden. Der SVV bedauert jedoch die Verhinderung der über das Eigenkapital hinausgehenden Weiterleitung von Mitteln aus der ausländischen Emission an eine schweizerische Konzerngesellschaft. Der Anwendungsbereich wird hiermit so eingeschränkt, dass die angestrebte Wirkung – die Stärkung der Finanzierungstätigkeiten von Konzernen in der Schweiz – mehrheitlich entfallen wird. Mit der Beschränkung dürfte - entgegen dem erläuternden Bericht – für eine Vielzahl von Schweizer Konzernen die Möglichkeit, die konzerninterne Finanzierung und das Cash Pooling im Inland vorzunehmen und auf entsprechende Strukturen im Ausland zu verzichten weiterhin vereitelt bleiben. Die Benachteiligung von Schweizer Konzernen gegenüber ausländischen Konzernen wird nicht eliminiert und es werden nicht gleich lange Spiesse geschaffen. Die Anpassung von Artikel 14a Absatz 3 VStV hat für die Versicherungsunternehmen in der Praxis wenig Auswirkung, da nur ein verschwindend kleiner Teil des Finanzierungsbedarfs in ausländischen Konzerngesellschaften besteht. Die Mittel werden regelmässig in der Schweiz benötigt, z.B. für Akquisitionen oder Kapitalisierung von Konzerngesellschaften. Ebenso müssen die Finanzierungen in der Regel in der Schweizer Gesellschaft verbucht sein, um von der FINMA die Anrechnung an das regulatorische Kapital zu erhalten, weshalb die Finanzmittel über Strukturen mit ausländischen Spezialgesellschaften beschafft und anschliessend in die Schweiz weitergeleitet werden müssen. Die Wertschöpfung findet im Ausland statt und es entstehen Kosten für den Unterhalt der ausländischen Strukturen.
Der SVV bedauert, dass dem Bundesrat der Mut gefehlt hat, zumindest bei dem angedachten Zwischenschritt zur Reform der Verrechnungssteuer das Argument der Aushöhlung des Sicherungszweckes ins richtige Licht zu stellen. Die Beschränkung auf das Eigenkapital wird damit begründet, dass das Eigenkapital der ausländischen Emittentin einer Obligation durch Leistungen von Beteiligungsinhabern im Rahmen der Liberierung erbracht wurde und daher nicht aus Mitteln einer Fremdkapitalaufnahme stammen kann. Die Weiterleitung von Mitteln im Umfang des Eigenkapitals sei nicht schädlich im Sinne der Verrechnungssteuer. Der Sicherungszweck der Verrechnungssteuer bleibe damit gewahrt. Dieser Ansatz ist in Bezug auf Konzerne überholt, realitätsfremd und standortschädigend. Die Vorlage soll Missstände der konzerninternen Finanzierung von Schweizer Grosskonzernen reduzieren und die Attraktivität des Standortes Schweiz für Konzerne mit Sitz in der Schweiz stärken. In der Praxis werden Obligationen überwiegend von institutionellen Anlegern gehalten. Auf diese bezogen ist der Sicherungszweck der Verrechnungssteuer obsolet. Da nicht davon auszugehen ist, dass Schweizer Grosskonzerne im konzerninternen Verhältnis Steuern hinterziehen und im Verhältnis zum Ausland ohnehin der Automatische Informationsaustausch (AIA) sowie FATCA Anwendung finden, greift das Argument des Sicherungszwecks der Verrechnungssteuer weitestgehend ins Leere bzw. ist für die verbleibenden inländischen Investoren vernachlässigbar. Diese Tatsachen würden es erlauben, auf eine Weiterleitungsbeschränkung generell zu verzichten und den – gestützt auf die Annahme einer Steuerumgehung – entwickelten Entwurf (sämtliche Zinszahlungen auf dem gesamten Emissionsbetrag der Verrechnungssteuer zu unterstellen, sofern mehr als das Eigenkapital der ausländischen Konzerngesellschaft an die inländische Konzerngesellschaft weitergeleitet und die Obligation