Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/51: Änderung der Verordnung über die Verrechnungssteuer (Konzernfinanzierung) · 17 Seiten

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gigkeitsverhältnis. Es gibt nicht die KMU-Wirtschaft und jene der grossen internationalen Konzerne, die unabhängig voneinander operieren; es gibt nur EINE schweizerische Volkswirtschaft.

Die VSUD hält fest, dass langfristig Verbesserungen auch bei der konzernexternen Finanzierung nur durch eine Änderung des Verrechnungssteuergesetzes herbeigeführt werden können. Die beste Lösung wäre die Befreiung von Unternehmensobligationen von der Verrechnungssteuer. Dadurch würden vergleichbar günstige Regeln, wie sie das Ausland bereits hat, geschaffen.

Der SVV deponiert ausdrücklich, dass die vorgeschlagene Verordnungsänderung nicht das Endziel darstellen kann und dass die Verrechnungssteuerreform zwingend notwendig und umgehend voranzutreiben ist. Die grundlegende Lösung der heutigen Probleme und eine Verrechnungssteuerreform müssen nicht zwingend mittels Wechsel vom Schuldner- zum Zahlstellenprinzip erfolgen. Praktikabler, pragmatischer, einfacher und kostengünstiger wäre die simple Abschaffung der Verrechnungssteuer auf Obligationen und Geldmarktpapieren. Dieses Vorgehen wäre unabhängig und ohne Korrelation mit der Abstimmung zur Volksinitiative «Ja zum Schutz der Privatsphäre» möglich und bedürfte keiner Sistierung. Der teure, komplexe und umstrittene Wechsel vom Schuldner- zum Zahlstellenprinzip birgt einzig den Vorteil des Sicherungszwecks der Verrechnungssteuer. Die Höhergewichtung des Sicherungszwecks der Verrechnungssteuer im Vergleich zu den Missständen im Verrechnungssteuerbereich, den einhergehenden vorgenannten Problematiken und dem Verlust von Standortattraktivität der Schweiz ist nicht nachvollziehbar. Der Sicherungszweck der Verrechnungssteuer ist in Bezug auf das Ausland durch die Implementierung des AIA und FATCA vernachlässigbar geworden. In Bezug auf das Inland ist der Sicherungszweck ins richtige Licht zu rücken. Anleihen von Unternehmen werden in erster Linie von institutionellen Anlegern gehalten. Diese weichen infolge Verrechnungssteuer auf ausländische Kapitalmärkte aus. In der Folge sind die Verrechnungssteuer-Einnahmen aus inländischen Obligationen gering. Des Weiteren dürften die schweizerischen institutionellen Anleger kaum Steuern hinterziehen. Der Sicherungszweck der Verrechnungssteuer ist dahingehend im Bereich der Obligationen und Geldmarktpapiere auch im Inland von geringer Bedeutung. Hingegen wäre das Potenzial für Wirtschaft und Mehreinnahmen bei den direkten Steuern erheblich. Allenfalls könnten auch Alternativen betr. Sicherungszweck geprüft werden.

4.2.2 Zu Art. 14a VStV

Zustimmung

Kantone

Alle 24 teilnehmenden Kantone (AG, AI, BE, BL, BS, FR, GE, GL, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH) und die FDK sind der Ansicht, dass die vorgeschlagenen Massnahmen eine Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für die konzerninterne Finanzierung von Schweizer Konzernen zur Folge haben, indem die Benachteiligung gegenüber ausländischen Konzernen eliminiert wird und damit gleich lange Spiesse geschaffen werden. So können nun auch Schweizer Konzerne die konzerninterne Finanzierung und das Cash Pooling zu international wettbewerbsfähigen Bedingungen im Inland vornehmen und auf entsprechende Strukturen im Ausland, die dem Risiko der Gewinnaufrechnung unterliegen, verzichten. Zusammen mit der Unternehmenssteuerreform III (zinsbereinigte Gewinnsteuer auf überdurchschnittlichem Eigenkapital) dürften sich insbesondere im