Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/51: Änderung der Verordnung über die Verrechnungssteuer (Konzernfinanzierung) · 17 Seiten

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Mit der per 1. August 2010 in Kraft getretenen Änderung der Verordnung über die Verrechnungssteuer (VStV) wurde eine teilweise Verbesserung erreicht, indem konzerninterne Guthaben von der Verrechnungssteuer ausgenommen werden (Art. 14a VStV). Nicht von der Ausnahmeregelung profitieren können Schweizer Konzerne, die eine Obligation über eine ausländische Konzerngesellschaft begeben, welche von einer inländischen Konzerngesellschaft garantiert wird. Damit soll verhindert werden, dass die über eine Obligation aufgenommenen Mittel, deren Zinsen nicht der Verrechnungssteuer unterliegen, mittels konzerninterner Finanzierung in die Schweiz fliessen.

Die vom Bundesrat im Dezember 2014 in die Vernehmlassung geschickte Reform der Verrechnungssteuer (Wechsel zum Zahlstellenprinzip) würde die heutigen Probleme grundsätzlich und nachhaltig lösen. Die Reform ist allerdings derzeit sistiert (Abwarten des Ausgangs der Abstimmung zur Volksinitiative "Ja zum Schutz der Privatsphäre"; Abstimmungstermin nach heutigem Stand voraussichtlich erst 2018) und der weitere Zeitplan ungewiss.

Vor diesem Hintergrund schlägt der Bundesrat vor, im Sinne einer kurzfristig realisierbaren Massnahme die im Jahre 2010 eingeführte Änderung der VStV zu präzisieren, um die Attraktivität des Standorts Schweiz zu stärken. Die geltende Bestimmung, wonach im Konzernverhältnis beim Vorliegen einer inländisch garantierten Auslandsemission jede Mittelweiterleitung in die Schweiz dazu führt, dass Artikel 14a Absatz 1 VStV nicht mehr zur Anwendung gelangen kann und daher im Ergebnis Zinszahlungen auf konzerninternen Guthaben nach den allgemeinen Regelungen der Verrechnungssteuer unterliegen, soll relativiert werden. Eine Weiterleitung von Mitteln der ausländischen Emittentin an eine in der Schweiz ansässige Konzerngesellschaft im Umfang von höchstens dem Eigenkapital der emittierenden ausländischen Gesellschaft soll möglich sein, ohne dass damit die Qualifikation von Artikel 14a Absatz 1 VStV in Frage gestellt würde. Eine über das Eigenkapital hinausgehende Weiterleitung von Mitteln aus der ausländischen Emission an eine schweizerische Konzerngesellschaft wird jedoch weiterhin dazu führen, dass die Zinszahlungen im Rahmen von konzerninternen Finanzierungstätigkeiten der schweizerischen Konzerngesellschaft in Anwendung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und d VStG der Verrechnungssteuer unterliegen.

4. Ergebnisse der Vernehmlassung

4.1 Übersicht

Alle 24 teilnehmenden Kantone sowie die FDK, zwei Parteien (CVP, SVP) und sechs Organisationen/Verbände (CP, fPv, FER, SGB, sgv, VSUD) stimmen der Vorlage zu.

Drei Parteien (BDP, FDP, SPS) und sechs Organisationen/Verbände (economiesuisse, EXPERTsuisse, SBVg, SwissHoldings, VSKB, SVV) stimmen der Vorlage mit Vorbehalt zu. Die SPS bemängelt das stück- und schrittweise Vorgehen bei der Reform der Verrechnungssteuer und die fehlenden Angaben zu den finanziellen Auswirkungen. BDP, FDP, economiesuisse, EXPERTsuisse, SBVg, SwissHoldings, VSKB, und SVV fordern verschiedene Ergänzungen. Das Stichtagsprinzip soll explizit in Artikel 14a Abs. 3 VStV aufgenommen werden (economiesuisse, SwissHoldings). Das im Ausland emittierte Kapital soll über eine schweizerische Konzerngesellschaft verrechnungssteuerfrei zur Finanzierung von ausländischen Konzerngesellschaften eingesetzt werden können (BDP, economiesuisse, EXPERTsuisse, SBVg, VSKB, SVV). Zudem soll unter dem Begriff des Eigenkapitals das für schweizerische Zwecke aufsichtsrechtlich vorgeschriebene Kapital zu verstehen sein (BDP). Im Weiteren sollte der Mittelrückfluss in die Schweiz nicht auf Mittel beschränkt sein, die passivseitig