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Vernehmlassung 2016/53: Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbereichs). Teilinkraftsetzung von Änderungen des Asylgesetzes (AsylG) vom 25. September 2015 · 10 Seiten

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Verordnung

e. Nennung der betroffenen Gemeinden und Grundstücke mit Grundbuchblattnummern;

f. nummerierte, unterzeichnete und datierte Projektpläne;

g. Bericht über die Auswirkungen des Baus und seines Betriebs auf die Raumordnung und Umwelt sowie über die diesbezüglich vorgesehenen Massnahmen;

h. Massnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;

i. Erschliessungssituation und erforderliche Zuleitungen und Anschlüsse;

j. Umgebungsgestaltung;

k. Energie-, Abwasser- und Entsorgungskonzepte;

l. Rodungsbegehren mit Angaben gemäss den Richtlinien nach Artikel 5 Absatz 3 der Waldverordnung vom 30. November 19923;

m. Festlegung im Sachplan Asyl;

n. Bericht über die Ergebnisse sowie die schriftlichen Anregungen eines allenfalls schon durchgeführten Mitwirkungsverfahrens (Art. 10).

Art. 7 Aussteckung und Profile

(Art. 95d AsylG)

1Die äusseren Umrisse der geplanten Hoch- und Tiefbauten, Terrainveränderungen und Rodungen werden abgesteckt.

2Die Profile für Hochbauten haben namentlich in den Gebäudeecken die Höhe der Fassaden, bis oberkant Dachsparren gemessen, und die Neigung der Dachlinien anzugeben, bei Flachdächern die Höhe der Dachbrüstung. Die Höhe von oberkant Erdgeschossboden wird mit einer Querlatte markiert.

3Gesuche um Erleichterungen betreffend die Aussteckung oder die Profilierung werden dem EJPD so früh als möglich, spätestens aber mit den Unterlagen nach Artikel 6 eingereicht.

4Das SEM informiert die betroffene Gemeinde spätestens sieben Tage im Voraus über die Aussteckung und Profilierung.

5Aussteckung und Profile sind bis zum Abschluss der öffentlichen Auflage des Gesuchs stehen zu lassen.

3 SR 921.01