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Vernehmlassung 2016/53: Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbereichs). Teilinkraftsetzung von Änderungen des Asylgesetzes (AsylG) vom 25. September 2015 · 10 Seiten
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Verordnung
Art. 13 Stellungnahmen des betroffenen Kantons
1Der Kanton äussert sich in seiner Stellungnahme zum Gesuch, zur Stellungnahme der Gemeinde sowie zu den Einsprachen und den Anregungen aus der Bevölkerung.
2Er übermittelt seine Stellungnahme dem EJPD zusammen mit den von der Gemeinde erhaltenen Unterlagen innerhalb von drei Monaten nach Einleitung der Anhörung.
Art. 14 Anhörung des SEM
Das EJPD unterbreitet dem SEM die Stellungnahmen und Einsprachen sowie die Anregungen aus der Bevölkerung und hört es an.
Art. 15 Anhörung der Fachbehörden des Bundes
(Art. 95h AsylG)
1Das Anhörungs- und das Bereinigungsverfahren richten sich nach den Artikeln 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19974.
2Das EJPD unterbreitet den Fachbehörden des Bundes die Stellungnahmen der Kantone und Gemeinden sowie die Einsprachen und Anregungen aus der Bevölkerung. Die Fachbehörden nehmen dazu innert Monatsfrist abschliessend Stellung.
4. Abschnitt Instruktions- und Einigungsverfahren
Art. 16
1Das EJPD stellt den Sachverhalt fest. Es kann insbesondere Augenscheine durchführen.
2Das EJPD vermittelt zwischen den Parteien und kann zu diesen Zweck Einigungsverhandlungen durchführen.
5. Abschnitt Projektanpassungen
Art. 17
1Projektanpassungen während des Plangenehmigungsverfahrens werden dem EJPD unverzüglich angezeigt.
2Dieses ordnet bei wesentlichen Anpassungen eine öffentliche Auflage an; für Einsprachen gilt Artikel 11. Die Fristen für die Stellungnahmen des Kantons und der Fachbehörden gemäss Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 können in Berücksichtigung der Tragweite der Anpassungen verkürzt werden.