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Vernehmlassung 2016/53: Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbereichs). Teilinkraftsetzung von Änderungen des Asylgesetzes (AsylG) vom 25. September 2015 · 10 Seiten

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Verordnung

Art. 22 Abgekürztes Verfahren

Das EJPD kann die Durchführung des abgekürzten Verfahrens nach den Artikeln 33 und 34 EntG7 bewilligen.

Art. 23 Einigungsverfahren

Das Einigungsverfahren nach Artikel 45 EntG8 wird vom EJPD durchgeführt.

Art. 24 Forderungen

(Art. 95k AsylG)

Nach Vorliegen einer rechtskräftigen Plangenehmigung mit Enteignungsfolgen übermittelt das EJPD die Unterlagen nach Artikel 95k Absatz 2 AsylG an die Eidgenössische Schätzungskommission, die über die vermögensrechtlichen Folgen entscheidet.

5. Kapitel Plangenehmigung

Art. 25 Plangenehmigungsentscheid

(Art. 95a Abs. 2 und 3 AsylG)

1Das Gesuch wird nach dem im Zeitpunkt des Entscheids geltenden Recht beurteilt.

2Der Plangenehmigungsentscheid enthält insbesondere:

a. die Entscheide über die Begehren aus Anhörungen und Einsprachen;

b. die Entscheide über die im Einigungsverfahren streitig gebliebenen Einsprachen gegen Enteignungen sowie über Planänderungsbegehren und Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG9;

c. Bedingungen und Auflagen, insbesondere über die technische Ausgestaltung, die Massnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Bauausführung, Schutzmassnahmen während der Bautätigkeit und Wiederinstandstellungsarbeiten;

d. Auflagen hinsichtlich der Baukontrolle und des Betriebs;

e. Ausführungen dazu, wie den Anregungen aus der Bevölkerung Rechnung getragen worden ist.

3Der Plangenehmigungsentscheid wird innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Bereinigungsverfahrens gemäss Artikel 15 getroffen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, so teilt das EJPD dem SEM unter Angabe der Gründe mit, wann der Entscheid getroffen wird.

7 SR 711

8 SR 711

9 SR 711