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Vernehmlassung 2016/53: Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbereichs). Teilinkraftsetzung von Änderungen des Asylgesetzes (AsylG) vom 25. September 2015 · 10 Seiten
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Verordnung
3. Abschnitt Auflage und Mitwirkungsverfahren
Art. 8 Einleitung der Anhörung
(Art. 95e Abs. 1 AsylG)
Das EJPD stellt den betroffenen Fachbehörden des Bundes, den Kantonen und den Gemeinden die Gesuchsunterlagen gleichzeitig zu.
Art. 9 Öffentliche Auflage
(Art. 95e Abs. 2 AsylG)
1Die Gemeinde legt die Gesuchsunterlagen öffentlich auf.
2Das EJPD zeigt die Auflage unter Hinweis auf die Mitwirkungs- und Einsprachemöglichkeit im amtlichen Publikationsorgan des Kantons und der Gemeinde sowie im Bundesblatt an.
Art. 10 Mitwirkung der betroffenen Bevölkerung
(Art. 95e Abs. 1 und 95j Abs. 3 AsylG)
1Während der Dauer der öffentlichen Auflage hat die betroffene Bevölkerung Gelegenheit, bei der bezeichneten Gemeinde schriftliche Anregungen zu machen.
2Das EJPD kann von der Durchführung eines Mitwirkungsverfahrens absehen, wenn das SEM nachweist, dass die betroffene Bevölkerung schon früher in geeigneter Weise mitwirken konnte und sich die Voraussetzungen in der Zwischenzeit nicht erheblich verändert haben.
3Im vereinfachten Plangenehmigungsverfahren findet keine Mitwirkung statt.
Art. 11 Einsprachen
(Art. 95g AsylG)
1Innerhalb von 30 Tagen nach der Publikation der öffentlichen Auflage im Bundesblatt kann bei der dort bezeichneten Gemeinde Einsprache erhoben werden.
2Die Einsprachen haben schriftlich zu erfolgen und enthalten Antrag und Begründung.
Art. 12 Stellungnahmen der betroffenen Gemeinde
1Die Gemeinde übermittelt dem Kanton nach Ablauf der Einsprachefrist ihre Stellungnahme zusammen mit den eingegangenen Einsprachen und den Anregungen aus der Bevölkerung.
2Sie äussert sich darin zum Gesuch, zu den Einsprachen sowie zu den Anregungen aus der Bevölkerung.
3Sie teilt dem EJPD nach Ablauf der Einsprachefrist mit, ob Einsprachen eingegangen sind.