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Vernehmlassung 2016/53: Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbereichs). Teilinkraftsetzung von Änderungen des Asylgesetzes (AsylG) vom 25. September 2015 · 10 Seiten

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Verordnung

3Geringfügige Anpassungen werden den Verfahrensbeteiligten, soweit diese davon betroffen sind, spätestens mit der Eröffnung des Plangenehmigungsentscheids angezeigt.

3. Kapitel Vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren

Art. 18

1Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach Artikel 95j AsylG.

2Wesentliche Projektanpassungen während des Genehmigungsverfahrens werden den Betroffenen vor dem Plangenehmigungsentscheid angezeigt.

4. Kapitel Kombiniertes Verfahren

Art. 19 Einleitung des Verfahrens

(Art. 95b AsylG)

1Ist für die Verwirklichung eines Vorhabens eine Enteignung notwendig, so führt das EJPD das enteignungsrechtliche Verfahren bis zum Einspracheentscheid nach Artikel 55 des Enteignungsgesetzes vom 20. Juni 19305 (EntG) im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens durch.

2Das SEM reicht dem EJPD die nach Artikel 27 EntG erforderlichen Unterlagen ein. Dieses kann Ergänzungen verlangen.

Art. 20 Aussteckung

Die Aussteckung wird vom SEM vorgenommen und richtet sich nach Artikel 95d AsylG. Bei Hochbauten oder wenn die Einwirkungen auf die nicht enteigneten Grundstücksteile und Nachbargrundstücke sowie auf die öffentlichen Wege und Einrichtungen anders nicht leicht beurteilt werden können, hat es Profile aufzustellen.

Art. 21 Einsprachen, Begehren und Forderungen

(Art. 95g AsylG)

Innerhalb der Einsprachefrist sind bei der Gemeinde zuhanden des EJPD schriftlich und mit Begründung einzureichen:

a. Einsprachen gegen die Enteignung;

b. Begehren, die eine Planänderung bezwecken;

c. Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG6;

d. die Forderungen für die enteigneten Rechte.

5 SR 711

6 SR 711