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Vernehmlassung 2016/53: Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbereichs). Teilinkraftsetzung von Änderungen des Asylgesetzes (AsylG) vom 25. September 2015 · 10 Seiten
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Verordnung
Art. 26 Eröffnung
1Plangenehmigungsentscheide werden eingeschrieben zugestellt:
a. dem SEM;
b. den betroffenen Kantonen und Gemeinden;
c. den Einsprecherinnen und Einsprechern.
2Das EJPD teilt den betroffenen Fachbehörden des Bundes seine Entscheide mit.
3Die Plangenehmigungsentscheide werden im Bundesblatt angezeigt.
Art. 27 Baubeginn
(Art. 95i Abs. 2 AsylG)
1Mit der Ausführung des Vorhabens darf erst nach Eintritt der Rechtskraft des Plangenehmigungsentscheids begonnen werden.
2Das EJPD kann die sofortige Ausführung gestatten, wenn:
a. die Betroffenen dem zugestimmt haben;
b. die Einsprachen aussichtslos erscheinen und das SEM die Wiederherstellung zusichern kann; oder
c. besondere Dringlichkeit vorliegt.
Art. 28 Nachträgliche Projektanpassungen
Nachträgliche Projektanpassungen sind dem EJPD anzuzeigen. Bei wesentlichen Anpassungen ordnet es ein neues Plangenehmigungsverfahren an.
Art. 29 Meldung des Bauabschlusses
Das SEM orientiert die für die Aufsicht über die amtliche Vermessung zuständige kantonale Stelle innert 30 Tagen nach Abschluss der Bauarbeiten über Veränderungen, die eine Nachführung der amtlichen Vermessung notwendig machen.
6. Kapitel Inkrafttreten und Geltungsdauer
Art. 30
1Diese Verordnung tritt am ... 2017 in Kraft.
2Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a gilt bis zum … 2027.