Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/59: Bundesbeschlüsse über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit einer weiteren Serie von Staaten und Territorien ab 2018/2019 · 50 Seiten
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3.1.1 Argentinien Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen
Argentinien hat sich zur Umsetzung des AIA ab 2016 mit erstem Austausch 2017 verpflichtet (Early Adopter). Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 3. November 2011 unterzeichnet und ist am 1. Januar 2013 in Kraft getreten. Das MCAA wurde am 27. Januar 2016 unterzeichnet. Die für die Umsetzung des AIA notwendigen nationalen Rechtsgrundlagen wurden in Kraft gesetzt (vgl. Decreto 618/97; Resolution Nr. 3826/15 der argentinischen Steuerverwaltung; Régimen Informativo de Cuentas Financieras de No Residentes). Somit verfügt Argentinien über die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und des MCAA notwendigen Rechtgrundlagen.
Vertraulichkeit und Datensicherheit in Argentinien
Die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensicherheit in Argentinien wurden vom Expertenpanel des Global Forum als zufriedenstellend beurteilt. Auch das EFD hat die Ergebnisse dieser Evaluation geprüft und als zufriedenstellend beurteilt.
Argentinien hat kein FATCA-IGA mit den USA abgeschlossen und deshalb keine Vertraulichkeits- und Datensicherheitsprüfung des IRS durchlaufen.
Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen das Vertraulichkeitsniveau im Steuerbereich in Argentinien als standardkonform (compliant) bewertet. Sämtliche Steuerabkommen, welche Argentinien unterzeichnet hat, enthalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener der Musterabkommen der OECD entspricht. Zusätzlich zu diesen Bestimmungen enthalten das argentinische Steuerverfahrensrecht (Sektion 101) sowie das Strafrecht (Sektion 157) weitere Vorschriften zur Vertraulichkeit.
Was den Datenschutz angeht, verfügt Argentinien über eine Angemessenheitsentscheidung der Europäischen Kommission gemäss Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 95/46/EG, in der bestätigt wird, dass Argentinien als Drittstaat (wie die Schweiz) ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet. Argentinien ist auf der Liste des EDÖB von Staaten mit einem angemessenen Datenschutz aufgeführt.
Regularisierung der Vergangenheit in Argentinien
Bereits im Jahr 2014 haben die Schweiz und Argentinien eine gemeinsame Erklärung unterzeichnet, zusammen gegen Steuerbetrug und Steuerflucht vorzugehen. Die Regierung Argentiniens hat seither eine Weissgeldstrategie lanciert, um der Steuerhinterziehung entgegenzuwirken. In Argentinien können steuerpflichtige Personen bis zum 31. März 2017 ihre steuerliche Situation über eine Steueramnestie bereinigen. Dabei müssen die Steuerpflichtigen bei der Offenlegung der nichtdeklarierten Vermögen eine Abgeltungssteuer von etwa 10% (Einreichung der Selbstanzeige bis zum 31. Dezember 2016) und von etwa 15% (freiwillige Meldung vom 1. Januar bis zum 31. März 2017) zahlen. Das Fiskalgeheimnis wird ausdrücklich gewahrt und die Bekanntgabe von Steuerdaten bleibt verboten. Es besteht kein Zwang, die nachträglich deklarierten Vermögenswerte zu repatriieren und im Inland zu investieren. Bis dato (Stand Anfang November 2016) hat das Regularisierungsprogramm 71 Mrd. Argentinische Pesos an Nachsteuern eingebracht, was umgerechnet knapp 4,6 Mrd. Fr. entspricht.
Marktzutritt
Der argentinische Markt ist einer der drei strategischen Zielmärkte der Schweizer Finanzdienstleister für das grenzüberschreitende Geschäft in Lateinamerika. Es besteht ein Interesse an erweiterten Möglichkeiten für dieses Geschäft sowie an erhöhter Rechtssicherheit für die Erbringung von Finanzdienstleistungen. Aufgrund der verfügbaren Informationen besteht insbesondere Potential für Verbesserungen des Marktzutritts im Bereich von Vermögensberatungsgeschäften sowie im Rückversicherungsbereich.
In die gemeinsame Erklärung zur Einführung des AIA wurde entsprechend eine Bestimmung aufgenommen, in der beide Staaten die Wichtigkeit und den potentiellen Nutzen grenzüberschreitender Investitionen und Finanzdienstleistungen anerkennen. Sie bekräftigen dabei das Interesse, Erleichterungen und Verbesserungen bei den Rahmenbedingungen für das grenzüberschreitende Geschäft anzustreben und im Rahmen eines regelmässigen Dialogs die Zusammenarbeit in Finanzfragen zu stärken. In diesem Rahmen können die Anforderungen an die Erbringung von Finanzdienstleistungen aus der Schweiz im Hinblick auf mögliche Erleichterungen mit den argentinischen Behörden aufgenommen und weiterverfolgt werden.