Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/59: Bundesbeschlüsse über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit einer weiteren Serie von Staaten und Territorien ab 2018/2019 · 50 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht
2 Verlauf und Ergebnis der Verhandlungen
2.1 Mandat des Bundesrates
Gemäss dem Verhandlungsmandat des Bundesrates vom 8. Oktober 2014 soll die Einführung des AIA prioritär gegenüber Staaten in Betracht gezogen werden, mit denen enge wirtschaftliche und politische Beziehungen bestehen, welche die für die Einführung des AIA auf der Grundlage des Amtshilfeübereinkommens und des MCAA erforderliche Umsetzungsgesetzgebung im Landesrecht in Kraft gesetzt haben und in denen die Vertraulichkeit und Datensicherheit im Steuerbereich einen hohen Schutz der Betroffenen gewährleistet (s. dazu Ziff. 2.2). Ferner müssen die Partnerstaaten ihren Steuerpflichtigen angemessene Regularisierungsmöglichkeiten für bislang unversteuerte Vermögenswerte bereitstellen, damit ein nahtloser Übergang zum AIA möglich ist (s. dazu Ziffer 2.3). Schliesslich soll, soweit der Marktzugang als relevant thematisiert wird, die Zusammenarbeit im Bereich der Finanzdienstleistungen im Einklang mit bereits bestehenden Rechtsgrundlagen und Handelsabkommen beibehalten oder verbessert werden (s. dazu Ziffer 2.4).
Die Gespräche über die Einführung des AIA fanden im Rahmen von Arbeitstreffen, Mailkorrespondenz und Telefonkonferenzen zwischen den Vertretern der von dieser Vorlage betroffenen Staaten und Territorien und dem Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) statt. Die bisher mit gewissen Staaten abgeschlossenen Verhandlungen mündeten in rechtlich nicht bindenden gemeinsamen Absichtserklärungen, in denen die Schweiz und die betreffenden Partnerstaaten ihren Willen bekunden, den AIA ab 2018/2019 im bilateralen Verhältnis einzuführen. Diese gemeinsamen Absichtserklärungen werden mit bestimmten Staaten aufgrund politisch-diplomatischer Gegebenheiten im bilateralen Verhältnis unterzeichnet. Der AIA-Standard sieht die Unterzeichnung von solchen nicht bindenden gemeinsamen Absichtserklärungen nicht vor. Diese bedürfen keiner Genehmigung durch die Bundesversammlung, sondern können im Rahmen der allgemeinen Kompetenz zur Besorgung der auswärtigen Angelegenheiten gemäss Artikel 184 Absatz 1 BV vom Bundesrat unterzeichnet werden. Mit folgenden Staaten wurden gemeinsame Erklärungen unterzeichnet: Argentinien (16. November 2016), Brasilien, Mexiko und Uruguay (18. November 2016); Indien (22. November 2016), Südafrika (24. November 2016), Israel (27. November 2016), San Marino (30 November 2016) und Neuseeland (2. Dezember 2016). Im Zeitpunkt der Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens konnten die mit Chile, Andorra und Monaco ausgehandelten gemeinsamen Erklärungen noch nicht unterzeichnet werden. Dies erklärt sich aus internen Faktoren dieser Länder (Wahlen oder Finalisierung der für den AIA notwendigen nationalen Umsetzungsgesetzgebung). Die Unterzeichnungen erfolgen erst nachträglich und werden in der Botschaft des Bundesrates zu dieser Vorlage erwähnt. Den übrigen Staaten und Territorien, mit denen keine gemeinsamen Erklärungen unterzeichnet werden, wird die Schweiz mitteilen, dass sie im Rahmen des Notifikationsverfahrens nach Abschnitt 7 des MCAA in die Liste der AIA-Partnerstaaten aufgenommen werden.
2.2 Vertraulichkeit, Datensicherheit und Datenschutz
Die Vertraulichkeit und Datensicherheit bilden wesentliche Elemente des AIA-Standards. Die Instrumente zur Umsetzung des AIA legen entsprechende Mindestanforderungen fest, die von den Staaten und Territorien zwingend einzuhalten sind.
Wie unter Ziffer 1.3 dargelegt, erachtet das Global Forum der Vertraulichkeit und Datensicherheit als unabdingbare Voraussetzung für die korrekte Umsetzung des AIA-Standards und nimmt daher im Rahmen des stufenweisen Ansatzes (staged Approach) vorläufige Evaluierungen der Vertraulichkeit und der Datensicherheit vor. In der Mehrheit der Staaten und Territorien, mit denen der Bundesrat den AIA gestützt auf diese Vorlage einführen will, wurde die Vertraulichkeit und Datensicherheit durch die Peers geprüft und als hinreichend beurteilt. Detailliertere Angaben zur Vertraulichkeit und Datensicherheit in den einzelnen Staaten und Territorien finden sich unter Ziffer 3.
Nebst den Prüfungen des Global Forum nimmt die amerikanische Steuerbehörde (Internal Revenue Service; IRS) zur Umsetzung der Intergovernmental Agreements (IGA) für den gegenseitigen Austausch von Steuerdaten eigene Vertraulichkeitsbeurteilungen anhand des FATCA-Fragebogens und von Besuchen vor Ort in den einzelnen Staaten vor. Diese Beurteilung ist ein wichtiger zusätzlicher