Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/59: Bundesbeschlüsse über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit einer weiteren Serie von Staaten und Territorien ab 2018/2019 · 50 Seiten

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Im Rahmen der Prüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen hat das Global Forum das Vertraulichkeitsniveau im Steuerbereich in Mexiko als standardkonform (compliant) beurteilt. Sämtliche Steuerabkommen, welche Mexiko abgeschlossen hat, enthalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener der Musterabkommen der OECD entspricht. Zusätzlich zu diesen Bestimmungen enthält das mexikanische Bundessteuergesetz allgemeine Vorschriften über die Vertraulichkeit.

Zudem hat Mexiko ein Gesetz über den Schutz der persönlichen Daten von Privatpersonen erlassen (Ley Federal de Protecciòn de los Particulares). Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes erstreckt sich auf natürliche und juristische Personen, die personenbezogene Daten bearbeiten. Dabei fanden zahlreiche Grundsätze aus den OECD-Leitlinien über den Schutz der Privatsphäre, der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen und den Standard zum Schutz der Privatsphäre der asiatisch-pazifischen Wirtschaftsgemeinschaft (APEC) Eingang in das Gesetz. Es definiert die Begriffe der personenbezogenen Daten, die Pflichten der Inhaber von Datensammlungen, die Voraussetzungen für die Datenbearbeitung sowie die Rechte der Personen, deren Daten bearbeitet werden. Es sieht auch Sanktionen im Falle von Gesetzesverstössen vor.

Mexiko verfügt darüber hinaus über verschiedene Gesetze über die Transparenz und den Zugang zu öffentlichen Daten der Verwaltung und legt die Voraussetzungen für die Bearbeitung personenbezogener Daten fest. Diese Rechtsgrundlagen gewährleisten von der Bearbeitung ihrer Daten betroffenen Personen Anspruch auf Zugang zu diesen Daten, auf deren Korrektur und auf Einspruch gegen ihre Übermittlung. Die Steuerdaten sind vertraulich und unterstehen dem Steuergeheimnis. Schliesslich untersteht die Anwendung der Datenschutzgesetzgebung der Aufsicht einer unabhängigen Kontrollbehörde.

Regularisierung der Vergangenheit in Mexiko

Mexiko hat ein spontanes Offenlegungsprogramm für nicht deklarierte ausländische Einkommens- und Vermögensbestandteile bereitgestellt (Regularisierungsprogramm [Offshore Voluntary Disclosure Program]). Mit dem am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen und am 30. Juni 2016 abgeschlossenen Programm konnten die mexikanischen Steuerpflichtigen ihre am 31. Dezember 2014 gehaltenen, nicht deklarierten ausländischen Einkommen und Vermögenswerte regularisieren. Die im Programm statuierte bevorzugte Behandlung kam jedoch nur zur Anwendung, wenn die ausländischen Vermögen und Einkommen innert sechs Monaten ab Beginn des Programms nach Mexiko zurückgeführt und dort für einen Zeitraum vom mindestens drei Jahren wieder angelegt wurden. Mit der Teilnahme an diesem Programm wurden die Betroffenen von Zinszahlungen und Bussen befreit, die bei Verletzung der steuerlichen Pflichten angedroht sind. Ferner wurde auf jegliche Strafverfolgung verzichtet.

Insgesamt sah das mexikanische Regularisierungsprogramm für in Mexiko ansässige Steuerpflichtige, die ausländische Einkommen und Vermögenswerte nicht deklariert haben, vorteilhafte Regelungen vor. Die Pflicht zur Rückführung dieser Vermögenswerte nach Mexiko und zu deren Wiederanlage während drei Jahren in Mexiko hat die Attraktivität dieses Programms jedoch stark geschmälert.

Parallel zum vorerwähnten Regularisierungs- und Wiederanlageprogramm haben mexikanische Steuerpflichtige jederzeit die Möglichkeit, nicht deklarierte Vermögenswerte spontan offenzulegen. Das mexikanische Recht sieht für diesen Fall weitere Verfahren vor, mit denen Steuerpflichtige ihre steuerliche Situation zu für sie vorteilhaften Bedingungen regularisieren können:

- Spontane Offenlegung: Solange die Steuerbehörde keine Kenntnis von den nicht korrekt deklarier-

ten Vermögenswerten hat, können die Steuerpflichtigen diese jederzeit spontan offenlegen. In solchen Fällen werden den Betroffenen keinerlei Geldstrafen auferlegt.

- Selbstkorrektur: Die Steuerpflichtigen haben die Möglichkeit, im Zuge eines Steuerprüfungsverfah-

rens eine Korrektur der bisher deklarierten Vermögenswerte vorzunehmen. In solchen Fällen müssen die Steuerpflichtigen die fällige Steuer einschliesslich der geschuldeten Zinsen und eine Strafsteuer von 30 Prozent dieses Betrags entrichten. Die Geldstrafe reduziert sich um 20 Prozent, wenn die Steuerpflichtigen ihre steuerliche Situation vor der definitiven Festlegung der Steuer korrigieren.

- Vereinbarung mit der Steuerbehörde: Bei Uneinigkeit zwischen dem Steuerpflichtigen und der

Steuerbehörde bezüglich der Endbesteuerung kann der Steuerpflichtige ein Schlichtungsverfahren beantragen. Wird in diesem Rahmen eine Einigung erzielt, beendet die Steuerbehörde die Prüfung und verzichtet auf Geldstrafen.