Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/59: Bundesbeschlüsse über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit einer weiteren Serie von Staaten und Territorien ab 2018/2019 · 50 Seiten

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Vom 1. Juli 2015 bis 30. September 2015 lancierte Indien im Rahmen des Black Money Act ein spezielles Programm für die Regularisierung der Vergangenheit. Das Black Money Act sah keine Repatriierung von Vermögen vor und stand ausschliesslich für foreign assets offen. Ein Steuersatz von 30% plus eine Strafe von 30% des Vermögenswertes wurde angewendet. Eine strafrechtliche Verfolgung wegen Steuerdelikten fand nicht statt. Dabei wurden Vermögenswerte in der Höhe von umgerechnet etwa 500- 600 Millionen Fr. nachträglich deklariert. Die indische Steuerverwaltung hatte damals klar kommuniziert, dies sei die letzte Möglichkeit für indische Steuerpflichte zur Bereinigung ihrer steuerlichen Situation bezüglich im Ausland gelagerter Vermögenswerte gewesen.

Unter dem geltenden Income Declaration Scheme 2016 konnten indische Steuerpflichtige vom 1. Juni 2016 bis zum 30. September 2016 nicht deklarierte Einkommen und Vermögenswerte nachträglich melden. Diese wurden mit einem Steuersatz von 30% besteuert. Dazu mussten die Steuerpflichtigen noch eine Strafe von 25% sowie eine Zusatzsteuer von ebenfalls 25% auf dem fälligen Steuerbetrag bezahlen. Dieses Programm schloss explizit nicht deklarierte foreign assets aus, die im Rahmen des Black Money Acts hätten regularisiert werden können, und verfolgte in erster Linie das Ziel, die Steuerhinterziehung im Inland zu regularisieren. Dabei sind nachträglich Vermögenswerte in der Höhe von umgerechnet etwa 10 Milliarden Fr. deklariert worden.

Marktzutritt

Der indische Markt gehört auf Grund allgemein hoher bürokratischer und regulatorischer Hürden nicht zu den strategischen Zielmärkten der Schweizer Finanzdienstleister für das grenzüberschreitende Geschäft. Gleichwohl besteht ein grundsätzliches Interesse an erleichterten Rahmenbedingungen für dieses Geschäft sowie an erhöhter Rechtssicherheit für die Erbringung von Finanzdienstleistungen, insbesondere im Rückversicherungsbereich.

Bislang verfügen Indien und die Schweiz über keine staatsvertragliche Grundlage im Bereich der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung. Ein Abschluss der Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen zwischen Indien und den EFTA-Staaten ist derzeit noch nicht absehbar.

In die gemeinsame Erklärung zur Einführung des AIA wurde entsprechend eine Bestimmung aufgenommen, in der beide Staaten die Wichtigkeit und den potentiellen Nutzen grenzüberschreitender Investitionen und Finanzdienstleistungen anerkennen. Sie bekräftigen dabei das Interesse, Erleichterungen und Verbesserungen in den Rahmenbedingungen für das grenzüberschreitende Geschäft anzustreben und im Rahmen des 2012 aufgenommenen regelmässigen Dialogs die Zusammenarbeit in Finanzfragen zu stärken. In diesem Rahmen können die Anforderungen an die Erbringung von Finanzdienstleistungen aus der Schweiz im Hinblick auf mögliche Erleichterungen mit den indischen Behörden aufgenommen und weiterverfolgt werden.

3.1.4 Mexiko Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen in Mexiko

Mexiko hat das Amtshilfeübereinkommen sowie das Änderungsprotokoll am 27. Mai 2010 unterzeichnet und am 1. September 2012 in Kraft gesetzt. Das MCAA wurde am 29. Oktober 2014 unterzeichnet. Als Early Adopter hat sich Mexiko dazu verpflichtet, den AIA ab 2016 umzusetzen und 2017 erstmals Daten über Finanzkonten auszutauschen. Am 29. Oktober 2015 hat der mexikanische Kongress die Umsetzungsgesetzgebung für den AIA genehmigt, die am 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist. Somit verfügt Mexiko über die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und des MCAA notwendigen Rechtgrundlagen.

Vertraulichkeit und Datensicherheit in Mexiko

Die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensicherheit in Mexiko wurden vom Expertenpanel des Global Forum als zufriedenstellend beurteilt.Das EFD hat die Ergebnisse der Evaluation ebenfalls geprüft und als zufriedenstellend beurteilt.

Mexiko hat ausserdem die strengen Vertraulichkeits- und Datensicherheitsprüfung des IRS durchlaufen und wurde in die Liste der Staaten und Gebiete mit angemessenem Schutz aufgenommen. Der automatische Informationsaustausch über Steuerdaten zwischen den USA und Mexiko hat bereits begonnen.