Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/59: Bundesbeschlüsse über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit einer weiteren Serie von Staaten und Territorien ab 2018/2019 · 50 Seiten
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Anhaltspunkt für das Vertraulichkeits- und Datensicherheitsniveau eines Staates, der den AIA umsetzen will, da der AIA-Standard der OECD auf dem Modell FATCA basiert.
Schliesslich nimmt das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) selbst eine eingehende Prüfung der Rahmenbedingungen eines Partnerstaates zur Vertraulichkeit und Datensicherheit im Steuerbereich vor, wenn ihm diese lückenhaft erscheinen.
In Bezug auf den Datenschutz gilt es zu beachten, dass für die Beurteilung eines hinreichenden Datenschutzes auf die EU-Richtlinie 95/46/EG3 abgestellt wird. Eine sog. Angemessenheitsentscheidung ist eine Bestätigung, die von der Europäischen Kommission gemäss Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 95/46/EG angenommen wird und durch die festgelegt wird, dass ein Drittland aufgrund seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der von ihm eingegangenen internationalen Verpflichtungen ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet.4 Eine solche Entscheidung bedeutet, dass personenbezogene Daten von den 28 EU-Mitgliedstaaten und den drei Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums ohne weitere Schutzmassnahmen an dieses Drittland übermittelt werden können. Neben der Schweiz verfügen verschiedene Länder, mit denen der AIA im Rahmen dieser Vorlage eingeführt werden soll, über eine entsprechende Angemessenheitsentscheidung der Europäischen Kommission, die als sicheres Indiz für einen angemessenen Datenschutz gilt (Argentinien, Israel, Neuseeland, Andorra, Faröer Inseln, Monaco, Uruguay). Was die übrigen Staaten und Territorien dieser Vorlage angeht, steht nicht fest, ob sie ein angemessenes Datenschutzniveau im Sinne von Artikel 6 DSG gewährleisten. Eigene Nachforschungen des EFD haben jedenfalls ergeben, dass in diesen Staaten und Territorien Bestimmungen datenschutz- oder strafrechtlicher Natur bestehen, die bezüglich der grenzüberschreitenden Bekanntgabe von Daten den Zwecken des AIA genügen. Ferner ist festzuhalten, dass die steuerliche Zusammenarbeit durch Staatsverträge mit hohen Anforderungen an die Vertraulichkeit verbunden ist und die Verwendung von Steuerdaten eng umrissen wird (Art. 22 Amtshilfeübereinkommen; Abschnitt 5 MCAA; Art. 26 OECD-Musterabkommen). Deshalb ist es wichtig, dass bei den Verhandlungen sichergestellt wird, dass eine Gesetzgebung zum Schutz der Daten vorhanden ist und darauf hingewiesen wird, dass die Bearbeitung und Verwendung der Daten durch die Steuerbehörden nur innerhalb des begrenzten Rahmens der entsprechenden Staatsverträge erfolgt. Materiell ist der Datenschutz somit hauptsächlich über die steuerrechtlichen Regelungen sichergestellt.
Des Weiteren hat der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) den Informationsaustausch auf Ersuchen auf der Grundlage eines mit dem OECD-Standard konformen Steuerabkommens und des Steueramtshilfegesetzes vom 28. September 20125 (StAhiG) als mit dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19926 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz) vereinbar erachtet.
Das EFD ist daher der Ansicht, dass sich die Datenschutzaspekte bezüglich des AIA nicht grundsätzlich von denjenigen des Informationsaustauschs auf Ersuchen unterscheiden und die entsprechenden Länderprüfungen des Global Forum somit für die Beurteilung der Vertraulichkeit und Datensicherheit im Hinblick auf den AIA beigezogen werden dürfen.
2.3 Regularisierung von nicht deklarierten Einkommen und Vermögen
Es dürfte im Interesse der jeweiligen AIA-Partnerstaaten sein, dass deren Rechtsordnungen den Steuerpflichtigen angemessene Möglichkeiten zur Regularisierung von bislang undeklarierten Einkommen und Vermögenswerten bereitstellen bevor der AIA umgesetzt wird. Aus diesem Grunde soll der AIA primär mit Partnerstaaten eingeführt werden, die ihren Steuerpflichtigen genügende Möglichkeiten zur Regularisierung der steuerlichen Vergangenheit zur Verfügung stellen.
3Europäische Datenschutzrichtlinie 95/46 /EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Da-
ten und zum freien Datenverkehr, in: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (ABl. EG) Nr. L 281 vom 23. November 1995, S. 31 ff.
4Ausführlilche Angaben zu den Angemessenheitsentscheidungen der Europäischen Kommission sind einsehbar unter: ec.eu-
ropa.eu/justice/data-protection/international-transfers/adequacy/index_en.htm