Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/59: Bundesbeschlüsse über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit einer weiteren Serie von Staaten und Territorien ab 2018/2019 · 50 Seiten
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Die mexikanischen Steuerbehörden sehen gegenüber Steuerpflichtigen, die Selbstanzeige erstattet und die geschuldete Steuer vollumfänglich bezahlt haben, grundsätzlich von Strafverfahren ab.
Das in Mexiko bereitgestellte spezifische Regularisierungsprogramm wird durch drei ordentliche Regularisierungsverfahren ergänzt, die den Verzicht oder die Herabsetzung von Geldstrafen vorsehen. Zudem kann die Steuerbehörde, wenn sie entdeckt, dass nicht alle Vermögenswerte korrekt deklariert wurden, den Steuerpflichtigen zur spontanen Offenlegung auffordern. Diese Aufforderungen sollen die Steuerpflichtigen zu einer spontanen Offenlegung veranlassen, bevor eine Steuerprüfung eingeleitet wird. Die mexikanischen Steuerbehörden können auch von Strafverfahren absehen.
Marktzutritt
Der mexikanische Markt gehört mit zu den strategischen Zielmärkten der Schweizer Finanzdienstleister für das grenzüberschreitende Geschäft in Lateinamerika. Bereits heute verfügen Mexiko und die EFTA-Staaten mit dem Freihandelsabkommen, welches seit dem 1. Juli 2001 in Kraft ist, über eine staatsvertragliche Grundlage im Bereich der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung. Es besteht jedoch ein Interesse an erweiterten Möglichkeiten für dieses Geschäft sowie an erhöhter Rechtssicherheit. Gemäss diesen Brancheninformationen besteht insbesondere ein Interesse an der Klärung der rechtlichen Grundlagen für die grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen nach Mexiko sowie an der Beseitigung von Hürden für den Marktzugang.
In die gemeinsame Erklärung zur Einführung des AIA wurde entsprechend eine Bestimmung aufgenommen, in der beide Staaten die Wichtigkeit und den potentiellen Nutzen grenzüberschreitender Investitionen und Finanzdienstleistungen anerkennen. Sie bekräftigen dabei das Interesse, Erleichterungen und Verbesserungen bei den Rahmenbedingungen für das grenzüberschreitende Geschäft anzustreben und im Rahmen eines regelmässigen Dialogs die Zusammenarbeit in Finanzfragen zu stärken. In diesem Rahmen können die Anforderungen an die Erbringung von Finanzdienstleistungen aus der Schweiz im Hinblick auf mögliche Erleichterungen mit den mexikanischen Behörden aufgenommen und weiterverfolgt werden.
3.1.5 Südafrika Schaffung der für den AIA notwendigen Rechtsgrundlagen in Südafrika
Das Amtshilfeübereinkommen wurde von Südafrika am 3. November 2011 unterzeichnet und ist am 1. März 2014 in Kraft getreten. Das MCAA wurde am 29. Oktober 2014 unterzeichnet. Südafrika gehört zu der Gruppe der sogenannten Early Adopters und hat sich zur Umsetzung des AIA ab 2016 mit erstem Austausch im Jahr 2017 verpflichtet. Somit verfügt Südafrika über die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und des MCAA notwendigen Rechtgrundlagen.
Die Umsetzungsgesetzgebung Südafrikas trat am 1. März 2016 in Kraft. Die Finanzinstitute in Südafrika haben in Übereinstimmung mit den südafrikanischen Rechtsgrundlagen im Jahr 2016 mit der Datenerhebung begonnen und werden die erhobenen Daten erstmals im Jahr 2017 austauschen.
Vertraulichkeit und Datensicherheit in Südafrika
Die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensicherheit in Südafrika wurden vom Expertenpanel des Global Forum als zufriedenstellend beurteilt. Auch das EFD hat die Ergebnisse dieser Evaluation geprüft und als zufriedenstellend beurteilt.
Südafrika hat ausserdem die strenge Vertraulichkeits- und Datensicherheitsprüfung des IRS durchlaufen und wurde in die IRS-Liste der Staaten und Gebiete mit angemessenem Schutz aufgenommen.
Die Praxis, namentlich hinsichtlich der Vertraulichkeit, wurde vom Global Forum auch in Bezug auf den Informationsaustausch auf Ersuchen beurteilt. Das Vertraulichkeitsniveau im Steuerbereich in Südafrika wurde vom Global Forum in diesem Rahmen als standardkonform (compliant) bewertet. Sämtliche Steuerabkommen, welche Südafrika abgeschlossen hat, enthalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener der Musterabkommen der OECD entspricht. Ergänzend zu diesen Klauseln enthalten der südafrikanische Tax Administration Act, 2011 sowie die Verwaltungsrichtlinien der nationalen Steuerbehörde Vertraulichkeitsbestimmungen für Mitarbeiter und Lieferanten der Steuerbehörde. Die Weitergabe von vertraulichen Daten fällt unter Kapitel 17 TAA und wird mit einer Busse oder Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren geahndet.