Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/59: Bundesbeschlüsse über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit einer weiteren Serie von Staaten und Territorien ab 2018/2019 · 50 Seiten

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Chile hat am 5. März 2015 ein FATCA-IGA nach dem Modell 2 (kein reziproker Informationsaustausch; Finanzinstitute übermitteln Kontoinformationen direkt an den IRS) mit den USA unterzeichnet. Der IRS hat bisher keine Prüfung der Vertraulichkeit für Chile vorgenommen, da unter dem FATCA-IGA nach dem Modell 2 kein gegenseitiger Austausch von Steuerdaten vorgesehen ist (dies gilt auch für die Schweiz, die ebenfalls ein Modell 2 IGA mit den USA vereinbart hat).

Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen das Vertraulichkeitsniveau im Steuerbereich in Chile als standardkonform (compliant) bewertet. Sämtliche Steuerabkommen, welche Chile unterzeichnet hat, enthalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener der Musterabkommen der OECD entspricht. Zusätzlich zu diesen Bestimmungen enthalten das chilenische Steuer-, Verwaltungs- und Strafrecht weitere Vorschriften zur Vertraulichkeit.

In Bezug auf den Schutz von persönlichen Daten hat Chile eine ausführliche Gesetzgebung entwickelt: das Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Bereich öffentlicher und privater Datenbanken (Derecho a la Privacidad; Ley no. 19.628), das Gesetz zum Schutz der Privatsphäre (Protección de la Vida Privada ; Ley no.19.812), das Dekret Nr. 779/2000 des Justizministeriums über die anwendbaren Vorschriften bei Datenbanken, die von öffentichen Rechtsträgern gehalten werden (Aprueba Reglamento del Registro de Bancos de Datos Personales a Cargo de Organismos Publicos), das Gesetz über den Zugang zu öffentlichen Informationen (Congreso Nacional de Chile; Información Pública; Ley no. 20.285) sowie das Reglement Nr. 13/2009 zur Umsetzung des Gesetzes Nr. 20.285. Die chilenische Datenschutzgesetzgebung räumt jeder Person das Recht ein, Kenntnis über alle sie betreffenden Daten und deren Zweck zu erlangen, die in öffentlichen oder privaten Archiven oder Datenbanken zu Auskunftszwecken gespeichert sind. Die Sammlung sowie die Weitergabe der Daten bedarf grundsätzlich der Zustimmung der betroffenen Personen. Ferner ist die Einsetzung einer unabhängigen Aufsicht für den Datenschutz vorgesehen. Chile ist gegenwärtig daran einen Entwurf für ein neues Gesetz zum Schutz der Privatsphäre auszuarbeiten, welches sich vermehrt nach der einschlägigen Datenschutzgesetzgebung der EU richtet.

Regularisierung der Vergangenheit in Chile

Im Hinblick auf die Einführung des AIA hat Chile für natürliche und juristische Personen ein spezifisches Offenlegungsprogramm für bisher nicht deklarierte Einkommen und Vermögenswerte vorgesehen (Voluntary Disclosure Programme; VDP). Das Programm dauerte vom 1. Januar 2014 bis am 31. Dezember 2015. Im Falle einer Selbstdeklaration wurde auf den offengelegten Vermögenswerten ein genereller Steuersatz von 8% erhoben (also keine Zinsen oder Strafsteuern). Die freiwillige Offenlegung hatte für die betroffenen Steuerpflichtigen auch keine strafrechtlichen Sanktionen oder ein «naming and shaming» zur Folge. Es war auch nicht obligatorisch, die nachträglich deklarierten im Ausland gelegenen Vermögenswerte nach Chile zurückzuführen. Die Teilnahme am VDP setzte jedoch voraus, dass die Steuerpflichtigen nicht wegen Steuervergehen verurteilt worden sind und kein hängiges Verfahren wegen Steuerfragen, Geldwäsche, Bestechung oder Terrorismusfinanzierung gegen sie im Gange war. Das VDP hat während der Laufzeit des Programms zusätzliche Steuereinnahmen von USD 1,502 Milliarden generiert.

Marktzutritt

Der chilenische Markt gehört nicht zu den strategischen Zielmärkten der Schweizer Finanzdienstleister für das grenzüberschreitende Geschäft. Dennoch ist die Frage des gegenseitigen Marktzutritts von Bedeutung für die Schweiz. Beide Staaten sollten daher die Wichtigkeit und den potentiellen Nutzen grenzüberschreitender Investitionen und Finanzdienstleistungen anerkennen. Damit würden sie das Interesse bekräftigen, Erleichterungen und Verbesserungen bei den Rahmenbedingungen für das grenzüberschreitende Geschäft anzustreben und im Rahmen eines regelmässigen Dialogs die Zusammenarbeit in Finanzfragen zu stärken. In diesem Rahmen könnten die Anforderungen an die Erbringung von Finanzdienstleistungen aus der Schweiz im Hinblick auf mögliche Erleichterungen mit den chilenischen Behörden aufgenommen und weiterverfolgt werden.