Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/59: Bundesbeschlüsse über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit einer weiteren Serie von Staaten und Territorien ab 2018/2019 · 50 Seiten
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Mehrere wichtige Schweizer Banken sind in Israel präsent. Die israelischen Behörden stehen der Aktivität von ausländischen Banken in Israel positiv gegenüber. Schweizerische Finanzdienstleister haben ein Interesse an erweiterten Möglichkeiten für das grenzüberschreitende Geschäft, sowie an erhöhter Rechtssicherheit für die Erbringung ihrer Dienstleistungen. In die gemeinsame Erklärung zur Einführung des AIA wurde entsprechend eine Bestimmung aufgenommen, in der beide Staaten die Wichtigkeit und den potentiellen Nutzen grenzüberschreitender Investitionen und Finanzdienstleistungen anerkennen. Sie bekräftigen dabei das Interesse, Erleichterungen und Verbesserungen bei den Rahmenbedingungen für das grenzüberschreitende Geschäft anzustreben und im Rahmen eines regelmässigen Dialogs die Zusammenarbeit in Finanzfragen zu stärken. In diesem Rahmen können die Anforderungen an die Erbringung von Finanzdienstleistungen aus der Schweiz im Hinblick auf mögliche Erleichterungen mit den israelischen Behörden aufgenommen und weiterverfolgt werden.
3.1.8 Neuseeland Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen in Neuseeland
Neuseeland hat sich – wie die Schweiz - zur Umsetzung des AIA ab 2017 mit erstem Austausch 2018 verpflichtet. Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 26. Oktober 2012 unterzeichnet und trat am 1. März 2014 in Kraft. Das MCAA wurde am 4. Juni 2015 unterzeichnet. Somit verfügt Neuseeland über die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und des MCAA notwendigen Rechtgrundlagen. Die für die Umsetzung des AIA notwendigen nationalen Rechtsgrundlagen sind noch nicht in Kraft getreten.
Vertraulichkeit und Datensicherheit in Neuseeland
Die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensicherheit in Neuseeland wurden vom Expertenpanel des Global Forum als zufriedenstellend beurteilt. Auch das EFD hat die Ergebnisse dieser Evaluation geprüft und als zufriedenstellend beurteilt.
Neuseeland hat am 7. März 2014 ein FATCA-IGA nach dem Modell 1a (reziproker Informationsaustausch) mit den USA abgeschlossen. Der IRS hat im Vorfeld des Abkommens die Vertraulichkeit in Neuseeland geprüft und als genügend eingestuft.
Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen das Vertraulichkeitsniveau im Steuerbereich in Neuseeland als standardkonform (compliant) bewertet. Sämtliche Steuerabkommen, welche Neuseeland abgeschlossen hat, enthalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener der Musterabkommen der OECD entspricht. Zusätzlich zu diesen Bestimmungen enthält das neuseeländische Steuerrecht (Sektionen 81, 88 und 143 des Tax Administration Act) weitere Vorschriften zur Vertraulichkeit.
Was den Datenschutz angeht, verfügt Neuseeland über eine Angemessenheitsentscheidung der Europäischen Kommission gemäss Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 95/46/EG, in der bestätigt wird, dass Neuseeland als Drittstaat (wie die Schweiz) ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet. Neuseeland ist auf der Liste des EDÖB von Staaten mit einem angemessenen Datenschutz aufgeführt.
Regularisierung der Vergangenheit in Neuseeland
Neuseeland hat weder ein Steueramnestiesystem noch ein spezifisches Regularisierungsprogramm. Das Inland Revenue Department hat jedoch die Kompetenz, im Rahmen der rechtlichen Vorgaben von Strafen abzusehen oder diese herabzusetzen, wenn die Steuerpflichtigen vollumfänglich kooperieren. Neuseeland sieht ein Mediationsverfahren zur Lösung von Steuerstreitigkeiten vor, einschliesslich der Offenlegung von bisher nicht deklarierten Einkommen und Vermögenswerten. Die freiwillige Offenlegung durch die Steuerpflichtigen erfolgt entweder vor der Anzeige durch die Steuerbehörde bzw. vor der Einleitung einer Steuerprüfung oder einer Untersuchung (sog. Pre-notification disclosure) oder nach der Anzeige durch die Steuerbehörde bzw. nach der Einleitung einer Steuerprüfung oder einer Untersuchung (sog. Post-notification disclosure).
(i) Im Falle einer Pre-notification disclosure liegt es im Ermessen des Commissioner of Inland Reve-
nue die Strafsteuern (bestehend aus Zinsen und Geldstrafen) zu reduzieren. Auf eine Strafsteuer wird gänzlich verzichtet, wenn entweder ein Versehen des Steuerpflichtigen oder eine Missinterpretation der massgebenden Steuererlasse vorliegt. In Fällen der Steuerhinterziehung oder grober