Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/59: Bundesbeschlüsse über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit einer weiteren Serie von Staaten und Territorien ab 2018/2019 · 50 Seiten
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Verarbeitung personenbezogener Daten beigetreten. Die loi n° 1.165 relative à la protection des informations nominatives vom 23. Dezember 1993, welche am 4. Dezember 2008 und am 26. November 2015 revidiert wurde, entspricht bezüglich des Schutzes personenbezogener Daten dem Standard der Richtlinie 95/46/EG. Monaco hat bei der Europäischen Kommission eine entsprechende Angemessenheitsentscheidung beantragt, die bald erteilt werden dürfte. Monaco ist auch auf der Liste des EDÖB von Staaten mit einem angemessenen Datenschutz aufgeführt.
Regularisierung der Vergangenheit in Monaco
Derzeit ist in Monaco kein spezifisches Regularisierungsprogramm vorgesehen. Es besteht für die Steuerpflichtigen jedoch die Möglichkeit, nicht deklarierte Vermögenswerte jederzeit spontan offenzulegen. Diesfalls müssen die Betroffenen die noch nicht verjährten Steuern einschliesslich eines Verzugszinses vollumfänglich nachzahlen. Eine Strafverfolgung ist, je nach der Schwere des Vergehens, nicht ausgeschlossen (insbesondere Steuerbetrug).
3.2.5 San Marino Schaffung der für den AIA notwendigen Rechtsgrundlagen in San Marino
San Marino hat sich zur Umsetzung des AIA ab 2016 mit erstem Austausch 2017 verpflichtet (Early Adopter). Das Amtshilfeübereinkommen wurde von San Marino am 21. November 2013 unterzeichnet und ist am 1. Dezember 2015 in Kraft getreten. Das MCAA wurde am 29. Oktober 2014 unterzeichnet. Die für die Umsetzung des AIA notwendigen nationalen Rechtsgrundlagen wurden geschaffen und in Kraft gesetzt (vgl. Gesetz nr. 174 vom 27. November 2015 «Cooperazione fiscale internazionale»). San Marino hat ausserdem am 8. Dezember 2015 ein bilaterales Abkommen mit der EU zur Einführung des AIA ab 2017 mit den EU-Mitgliedsstaaten unterzeichnet.
Vertraulichkeit und Datensicherheit in San Marino
Die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensicherheit in San Marino wurden vom Expertenpanel des Global Forum als zufriedenstellend beurteilt. Auch das EFD hat die Ergebnisse dieser Evaluation geprüft und als zufriedenstellend beurteilt.
San Marino hat am 30. Juni 2014 ein FATCA-IGA nach dem Modell 2 (kein reziproker Informationsaustausch; Finanzinstitute übermitteln Kontoinformationen direkt an den IRS) mit den USA unterzeichnet. Der IRS hat bisher keine Prüfung der Vertraulichkeit für San Marino vorgenommen, da unter dem FATCA-IGA nach dem Modell 2 kein gegenseitiger Austausch von Steuerdaten vorgesehen ist.
Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen das Vertraulichkeitsniveau im Steuerbereich in San Marino als standardkonform (compliant) bewertet. Sämtliche Steuerabkommen, welche San Marino abgeschlossen hat, enthalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener der Musterabkommen der OECD entspricht. Zusätzlich zu diesen Bestimmungen enthält das san-marinesische Recht (insb. Art. 12 des Gesetzes 106/2011 und Art. 17 des Gesetzes 95/2008) weitere Vorschriften zur Vertraulichkeit.
In Bezug auf den Schutz von persönlichen Daten hat San Marino eine ausführliche Gesetzgebung entwickelt: Gesetz Nr. 70 vom 23. Mai 1995 zur Reform des Gesetzes Nr. 27 vom 1. März 1983 über die Erfassung, Verarbeitung und Verwendung computerisierter personenbezogener Daten (vgl. Legge del 23 maggio 1995 n. 70, Riforma della Legge 1 marzo 1983 n. 27 che regolamenta la raccolta informatizzata dei dati personali). Das Gesetz räumt jeder Person das Recht ein, Kenntnis über alle sie betreffenden Daten und deren Zweck zu erlangen, die in öffentlichen Archiven oder Datenbanken, oder in privaten Archiven oder Datenbanken zu Auskunftszwecken gespeichert sind. Die Sammlung sowie die Weitergabe der Daten bedarf grundsätzlich der Zustimmung der betroffenen Personen. Die durch dem Gesetz in San Marino geschaffene Datenschutzbehörde hat wirksame Aufsichts-, Ermittlungs-, Interventions- und Prüfungsvollmachten.
Regularisierung der Vergangenheit in San Marino
Vom 19. September bis zum 15. Dezember 2014 hatten in San Marino steuerpflichtige Personen die Möglichkeit ihre steuerliche Situation über ein scudo fiscale (transitorio fiscale) zu bereinigen (vgl. Art. 20 ff vom Gesetz nr. 146 vom 19. September 2014 «Modifiche alla legge 20 dicembre 2013 nr. 174 e variazione al bilancio di previsione dello stato e degli enti del settore pubblico allargato per l’esercizio finanziario 2014»). Diese einmalige und attraktive Möglichkeit zur Regularisierung der Vergangenheit