Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/59: Bundesbeschlüsse über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit einer weiteren Serie von Staaten und Territorien ab 2018/2019 · 17 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit 41 Partnerstaaten ab 2018/2019

Für den VSV ist die Einhaltung der Vorgaben des Gemeinsamen Meldestandards der OECD zu Datenschutz und Spezialität eine absolute Grundvoraussetzung für die Einführung des AIA. Dabei sei nicht nur auf den formellen Rechtsrahmen der Partnerstaaten und Territorien abzustellen, sondern auch darauf, dass die reale Rechtsstaatlichkeit die nötige Gewähr für die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben biete. Bei mehreren vorgeschlagenen AIA-Partnern sei diese doppelte Voraussetzung nicht gegeben. Insbesondere mit Staaten, in welchen Menschenrechte regelmässig missachtet würden, keine unabhängige Justiz bestehe oder die Administrativ- und/oder Justizbehörden in ihrer verfassungs- und gesetzmässigen Funktionsweise durch Korruption stark eingeschränkt seien, dürfe die Schweiz den AIA nicht einführen. Die SVP vertritt bezüglich des Datenschutzes die Auffassung, dass die Rechts- und Verwaltungsstrukturen im tatsächlichen Umgang mit Personendaten in den meisten Ländern mindestens als unberechenbar gelten müssen. Solange diese Vorbehalte nicht ausgeräumt würden, könne einer Datenlieferung in diese Länder nicht zugestimmt werden. Das in den jeweiligen Staaten und Territorien bestehende Datenschutzniveau müsse auf der Grundlage unabhängiger Überprüfungen und nicht bloss von Verlautbarungen geklärt werden.

Nach Auffassung des SGV sei es nicht ausreichend, sich bei Anliegen zum Datenschutz und zur Datensicherheit ausschliesslich auf formelle Gesetzestexte der potentiellen AIA-Partner oder auf die entsprechenden OECD-Länderempfehlungen abzustützen. Weitere Kriterien wie etwa der Korruptionsindex müssten in die Gesamtbeurteilung miteinfliessen.

CP verweist zudem auf das Rechtsgutachten von Prof. René Matteotti, wonach die Schweiz den AIA nur mit Partnerstaaten einführen dürfe, welche den Mindeststandard in Bezug auf den verfassungsmässig garantierten Datenschutz erfüllen, andernfalls der AIA auszusetzen sei. LU verlangt, dass bei der Umsetzung des AIA die Rechtsstaatlichkeit und die Einhaltung schweizerischer Standards (z.B. Datenschutz, Eigentumsgarantie) einzufordern sei.

SBVg, economiesuisse, VSKB und VAV würden es begrüssen, wenn der Bundesrat bzw. die Bundesbehörden zum Thema des Datenschutzes und der Datensicherheit proaktiv und transparent kommunizieren. Sowohl die USA (für FATCA) wie auch die OECD (für den Gemeinsamen Meldestandard) hätten umfangreiche Arbeiten zum Datenschutz unternommen. Diese Informationen sollten dem Parlament anlässlich der Genehmigung der Bundesbeschlüsse sowie der Öffentlichkeit – soweit möglich – zugänglich gemacht werden. In Ergänzung zu den Länderprüfungen wäre es ferner wünschbar, wenn weitere Elemente wie etwa der Korruptionswahrnehmungsindex in die Gesamtbeurteilung bezüglich des Datenschutzes und der Datensicherheit miteinfliessen würden.

5. Bemerkungen zu den einzelnen Staaten und Territorien

SBVg, economiesuisse und VSKB erachten es als positiv, dass die meisten Staaten und Territorien spezielle Regularisierungsprogramme für bisher unversteuerte Vermögenswerte bereitstellen oder bereitgestellt haben, die keine Strafverfolgung nach sich ziehen. In Bezug auf die aktuellen Programme in Argentinien und Brasilien sei es wichtig, dass die Erleichterungen effektiv gewährt würden. Bezüglich Chile, Israel, Indien, Saudi-Arabien und Südafrika wird festgehalten, dass die Regularisierungsmöglichkeiten für die Betroffenen zwar keine strafrechtlichen Folgen hätten, doch seien die in Israel und Saudi-Arabien erhobenen Geldbussen und in Südafrika fälligen Strafsteuern für im Ausland gehaltenen Vermögenswerte kritisch zu würdigen. Das mexikanische Offenlegungsprogramm setze die Rückführung der im Ausland gehaltenen Vermögenswerte nach Mexiko und deren Wiederanlage während drei Jahren in Mexiko voraus, was fragwürdig sei. In Indonesien müssten Steuerpflichtige, welche ihre Vermögen weiterhin im Ausland anlegen wollten, eine doppelt so hohe „Redemption Charge“ bezahlen, was