Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/59: Bundesbeschlüsse über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit einer weiteren Serie von Staaten und Territorien ab 2018/2019 · 17 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit 41 Partnerstaaten ab 2018/2019
die bereits im September 2018 Daten erhalten haben, diese ausschliesslich zum vorgesehenen Zweck verwendet haben. Führt diese Prüfung zu einem negativen Ergebnis, muss der AIA mit dem betreffenden Staat oder Territorium sistiert werden. Eine entsprechende Klausel ist vom Parlament in den Genehmigungsbeschluss aufzunehmen. Damit sei eine zeitlich besser gestaffelte Implementierung nach Massgabe objektiv bestimmbarer Kriterien sichergestellt. Statt den AIA mit einem fehlbaren Staat oder Territorium zu suspendieren sei es einfacher, diese erst gar nicht einzuführen solange der Partner die Mängel nicht behebt.
SP und GPS erachten die Datenschutzanforderungen wie vom Bundesrat dargelegt als angemessen gewährleistet, verlangen aber die stete Einhaltung hoher Datenschutzstandards, damit die ausgetauschten Informationen vertraulich behandelt und nur von berechtigten Personen innerhalb der zuständigen Behörde eingesehen werden dürfen. Die SP weist darauf hin, dass die Schweiz bei der Beurteilung von heiklen Fragen zur Vertraulichkeit, zur Datensicherheit und zum Datenschutz nicht allein dastehe. Auch die anderen internationalen Finanzplätze sähen sich mit dieser Problematik konfrontiert. Die Schweiz könne sogar auf die Erfahrung anderer Länder zählen, die den AIA bereits eingeführt haben (z.B. Liechtenstein). Sollten bei den Early Adopters Probleme auftauchen, habe die Schweiz genügend Zeit zu reagieren. Bei gravierenden Mängeln müsse die Informationslieferung ohnehin gestoppt und die Einführung eines nichtreziproken AIA geprüft werden. Weiter unterstützt die SP die vom EDÖB erhobene Forderung nach zusätzlichen datenschutzrechtlichen Garantien für die Ausweitung des AIA auf zusätzliche Staaten, die nicht auf der Liste des EDÖB figurieren.
AR und STEP machen geltend, dass für die Beurteilung der datenschutzrechtlichen Anforderungen die Liste des EDÖB als massgebend zu gelten habe. Aus dieser Liste gehe hervor, dass zahlreiche der vorgeschlagenen Staaten kein angemessenes Datenschutzniveau gewährleisten. Alle Staaten und Territorien, die keinen angemessen Datenschutz gemäss der Liste des EDÖB sicherstellen, müssten besonders überprüft werden. Diese Prüfung sei gemäss AR zwingend durch den EDÖB vorzunehmen. Die FDP moniert, dass keiner der Staaten der zweiten Vorlage – mit Ausnahme von Liechtenstein – gemäss dem EDÖB die Note «angemessen» erreicht. Einer Lieferung von Kontodaten in diese Staaten könne daher nicht zugestimmt werden, solange nicht gewährleistet sei, dass mit den versandten Daten in rechtsstaatlich konformer Weise umgegangen werde. Für die SVP ist elementar, dass der Partnerstaat den Datenschutz gewährleiste und das Spezialitätsprinzip einhalte. Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum im erläuternden Bericht dargelegt werde, dass die Schutzniveaus der zur Vernehmlassung stehenden Länderliste den verfassungsrechtlichen Mindeststandard an den Datenschutz genügen sollen, wenn der EDÖB den meisten dieser Länder einen angemessenen Datenschutz abspricht. privatim erachtet es als höchst problematisch, dass mit dem AIA Daten in Länder geliefert werden sollen, die auf der EDÖB-Liste nicht als Länder mit gleichwertigem Datenschutzniveau wie die Schweiz aufgeführt sind.
FDP äussert starke Vorbehalte bezüglich der Vertraulichkeit und dem Spezialitätsprinzip. Bei einigen der vorgeschlagenen AIA-Partner bestehe ein grosses Risiko, dass die gelieferten Informationen für andere als Steuerzwecke missbraucht würden. SVV und economiesuisse weisen auf die Relevanz des Datenschutzes und der Datensicherheit hin. Die Schweiz sollte – nicht nur theoretisch und nur gestützt auf Untersuchungen anderer Gremien – im Einzelfall kritisch prüfen, ob die Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit in den Zielländern tatsächlich erfüllt sind. Es liege im Interesse der Kunden von Schweizer Finanzinstituten, dass ihre Daten, die gemeldet werden, in den Zielländern tatsächlich gemäss dem Spezialitätsprinzip vertraulich behandelt würden. ZG äussert ein gewisses Unbehagen bezüglich der Gleichwertigkeit des Datenschutzes in gewissen Staaten und Territorien und verlangt im Hinblick auf die Aktivierung des AIA eine diesbezügliche Prüfung der einzelnen Partnerstaaten und Territorien.