Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/60: Totalrevision der Verordnung des WBF über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF) · 60 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 17Fedlex · Ergebnisbericht

Vernehmlassung zur Totalrevision der MiVo-HF: Ergebnisbericht

Trägerschaften und interessierte Kreise

JardinSuisse, ODEC und SwissDesignSchools fordern die Verwendung des eidg. Wappenlogos auf dem Diplom sowie eine Mitunterzeichnung durch den Bund und damit ein „eidg. Dipl“ mit der Ergänzung „HF“. Auch HFTM fordert eine Mitunterzeichnung des Diploms durch den Bund.

SwissDesignSchools führt weiter aus, dass zusätzlich zur Fachrichtung auch die Vertiefungsrichtung auf dem Diplom erscheinen soll.

HFU ist für die Mitunterzeichnung durch den Bund sowie für englische Definitionen.

Auch SPAS findet es wichtig, dass die englische Titelübersetzung in der MiVo-HF verbindlich festgelegt wird.

SPAS schlägt vor: „Im Diplom werden der Bildungsgang und der entsprechende geschützte Titel mit „dipl.“ und der Ergänzung „HF“ gemäss Anhang 1 aufgeführt. SPAS fordert, die englische Titelübersetzung müsse festgelegt werden.

Der Schweizerische Baumeisterverband spricht sich klar gegen eine von verschiedenen Kreisen vorgeschlagene Mitunterzeichnung der Diplome durch den Bund aus.

ICT Berufsbildung, Trägerschaft Fachrichtung Informatik begrüssen die Regelung. Sie diene der klaren Regelung und somit der Unterscheidung von den eidg. Fachausweisen und Diplomen.

Hotelleriesuisse/Gastrosuisse fordern einen eidg. dipl. Titel. Zudem sollen die Diplome das Schweizerwappen tragen und vom SBFI unterschrieben werden. Dies rechtfertige sich durch die verschärfte Anerkennungspraxis.

SVEB fordert eine institutionelle Anerkennung für Bildungsanbieter.

2. Abschnitt: Nachdiplomstudien

Art. 7

1Nachdiplomstudien sind praxisbezogen und ermöglichen es den Absolventinnen und Absolventen, ihre Kenntnisse in einem Spezialgebiet zu vertiefen, Kenntnisse für die Anwendung auf einem neuen Betätigungsfeld zu erwerben oder sich mit dem Einsatz neuer Technologien und Methoden vertraut zu machen.

2Die Zulassung zu einem Nachdiplomstudium setzt einen Abschluss auf der Tertiärstufe voraus.

3Nachdiplomstudien dauern mindestens 900 Lernstunden.

4Sie können auf Rahmenlehrplänen beruhen.

5Im Diplom werden das Nachdiplomstudium und der entsprechende Titel mit „dipl.“ und der Ergänzung „NDS HF“ aufgeführt.

6Die Nachdiplomstudien, die auf einem Rahmenlehrplan beruhen, sind mit den entsprechenden geschützten Titeln im Anhang 2 aufgeführt.

Kantone

Der Kanton NW weist darauf hin, dass in Abs. 2 die Zulassungsbedingungen verschärft würden. Früher seien auch Inhaberinnen und Inhaber eines Abschlusses der Sekundarstufe II zugelassen gewesen. Deshalb sei die bisherige Formulierung „Vorbehalten bleibt eine Zulassung aufgrund gleichwertiger Qualifikationen“ beizubehalten.

Der Kanton VD findet die Bündelung der Anforderungen an NDS in Artikel 7 richtig. Er weist jedoch darauf hin, dass – um eine Gleichbehandlung sicherzustellen – nur NDS mit Rahmenlehrplänen ein Anerkennungsverfahren durchlaufen müssen.

Der Kanton BE beantragt, dass die Voraussetzungen in Abs. 2 präzisiert werden. Auch eidgenössiche Fachausweise gehörten zur Tertiärstufe, reiche aber nicht als Voraussetzung für ein NDS HF. Die

320/2011/06211 \ COO.2101.108.3.536709 17/60