Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/60: Totalrevision der Verordnung des WBF über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF) · 60 Seiten
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Vernehmlassung zur Totalrevision der MiVo-HF: Ergebnisbericht
LU ist der Ansicht, dass im Tertiärbereich die Kompetenzen für den praktischen Bildungsteil nicht über eine Verordnung vorgeschrieben werden können. Der Arbeitgeber könne nicht verpflichtet werden, bestimmte Kompetenzen zu vermitteln. Deshalb sollen auch Praktika und begleitende Berufstätigkeit gesondert betrachtet werden.
Der Kanton BE fordert in den Rahmenlehrplänen klare Aussagen dazu, welche einschlägigen Bildungsabschlüsse angerechnet werden können (z.B. für Angebote, die Vorbereitungskurse auf eine BP integriert haben).
GE wünscht, dass die Zulassungsbedingungen nicht höher gesetzt werden, als dies für die erfolgreiche Absolvierung des Bildungsgangs notwendig ist. Er fordert deshalb in Abs. 2 Bst. b einen Eignungstest zusätzlich zum EFZ bzw. Abschluss der Sekundarstufe II. Weiter sei auch auf Validierungsmöglichkeiten hinzuweisen.
Parteien
Die SVP fordert eine Änderung von Abs. 1 Bst. g dahingehend, dass Genderfragen nicht mehr im Rahmenlehrplan festgelegt werden müssen. Genderfragen hätten weder mit der Fähigkeit zu vernetztem Denken, der Aneignung von Führungsqualitäten noch der Vertiefung von Spezialkenntnissen zu tun, welche gemäss Art. 1 bzw. 7 die Ausbildungsziele der HF-Bildungsgänge und Nachdiplomstudien sind.
Wirtschaft
Aus Sicht des SBV ist Abs. 1 Bst. c nicht zielführend, da die Rahmenlehrpläne kompetenzorientiert formuliert werden. Er verlangt eine Streichung. Analog äussert sich die SBVg.
Auch der SAV findet die Regelung in Bst. c zu wenig flexibel.
Mit der Regelung in Abs. 1 Bst. f würden gemäss SBV Anforderungen an die Praktikumsbetriebe gestellt, was der Qualität der Praktika zugute kommt.
Die SBVg stellt sich bei Bst. f die Frage, wie aufgrund von unterschiedlichen Tätigkeitsprofilen relevante einheitliche Kompetenzen definiert werden können und wie diese zu prüfen sind. Ähnlich äussert sich der SAV.
Der SAV weist darauf hin, dass Bst. g teilweise auf Vorbehalte stosse.
Gesamtschweizerisch koordinierende Gremien
Die SBBK sieht in Abs. 2 eine Verschärfung der Zulassung, da diese von einem Abschluss auf der Sekundarstufe II abhängig gemacht wird. Der Rahmenlehrplan müsse sich zudem transparent darüber äussern, welche Bildungsabschlüsse auf Tertiärstufe an den HF-Bildungsgang angerechnet werden können. Die Regelungen bezüglich Praktika bei Vollzeitausbildungen und Berufstätigkeit in einschlägigen Berufen sollten getrennt gehandhabt werden. Bildungsanbieter können die Verantwortung für den Kompetenzerwerb am Arbeitsplatz nicht übernehmen.
Edu-suisse schlägt zu Abs. 1 Bst. c vor: die Angebotsformen und Lernstunden werden in den Bildungsplänen von den Schulen im Rahmen des Anerkennungsverfahrens eingereicht. Die didaktische Umsetzung würde sonst zu sehr eingeschränkt.
BCH findet die Beispiele zu Bst. g antiquiert und schlägt eine offenere Formulierung vor: die allgemeinen inhaltlichen Themenkreise zu Gesellschaft, Wirtschaft und Umwelt.
Konferenzen
BGS, K-HF und KHF-GWL schlagen die Streichung von Bst. c vor. Die Trägerschaft solle entscheiden, ob eine Aufteilung der Lernstunden sinnvoll ist. Didaktisch-methodische Formen stünden nicht im Zentrum von kompetenzorientierten Rahmenlehrplänen.
KHF-GWL fordert die Streichung von Abs. 1 Bst. e
BGS und K-HF fordern zudem eine Präzisierung bezüglich Zulassung mit gleichwertigen Ausbildungen.
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