Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/60: Totalrevision der Verordnung des WBF über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF) · 60 Seiten

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Vernehmlassung zur Totalrevision der MiVo-HF: Ergebnisbericht

ABBTechniker, HFTM, PBS und zbw fordern eine gemeinsame Verantwortung von Bildungsanbietern und OdA für Entwicklung und Erlass von Rahmenlehrplänen.

zbw findet eine Klärung der Rollen noch ausstehend.

FER begrüsst Rahmenlehrpläne.

IG-HBB sieht einen Paradigmenwechsel in Art. 8, der im Widerspruch mit übergeordnetem Recht stehe. Es wird auf die Stellungnahmen von K-HF, hfTeilkonferenz2 sowie SPAS verwiesen.

Art. 9 Inhalt

1Die Rahmenlehrpläne legen fest:

a. die Bezeichnung des jeweiligen Bildungsgangs oder Nachdiplomstudiums sowie den Titel;

b. das Berufsprofil und die zu erreichenden Kompetenzen;

c. die Angebotsformen mit den Lernstunden und deren Aufteilung;

d. die Koordination von schulischen und praktischen Bildungsbestandteilen;

e. die Inhalte und die Anforderungen des Qualifikationsverfahrens;

f. die im Rahmen von praktischen Bildungsbestandteilen zu erwerbenden Kompetenzen;

g. die allgemeinen inhaltlichen Themenbereiche wie Genderfragen, nachhaltige Nutzung von Ressourcen, interkulturelle Kompetenz sowie Arbeitssicherheit, Umwelt- und Gesundheitsschutz.

2Sie legen für die Zulassung zu den Bildungsgängen fest:

a. welche Fähigkeitszeugnisse oder Abschlüsse der Sekundarstufe II Voraussetzung sind:

b. ob zusätzlich zum Fähigkeitszeugnis oder zum Abschluss der Sekundarstufe II Berufserfahrung oder eine Eignungsabklärung Voraussetzung ist.

3Sie berücksichtigen international gültige Standards der Berufsausübung.

Kantone

Abs. 2 Die Kantone AG, LU und NE sind der Ansicht, dass Art. 9 eine Verschärfung der Zulassung darstellt, da diese von einem Abschluss auf der Sekundarstufe II abhängig gemacht wird. Gleichwertige Qualifikationen würden nicht mehr zum Zugang berechtigen. Es wird auf Art. 34 BBG verwiesen. Auch SO fordert, dass wie bisher auch gleichwertige Vorbildungen eine Zulassung ermöglichen sollen. Der Kanton AG fordert, dass ausgeführt werden soll, welche einschlägigen Bildungsabschlüsse auf Tertiärstufe an den HF-Bildungsgang angerechnet werden können. Dazu müsse sich der Rahmenlehrplan transparent äussern.

Für den Kanton AG sollten Regelungen bezüglich Praktika bei Vollzeitausbildungen und Berufstätigkeit in einschlägigen Berufen getrennt gehandhabt werden. Der Bildungsanbieter könne kaum die Verantwortung für den Kompetenzerwerb am Arbeitsplatz tragen bei berufsbegleitenden Angeboten. Auf der Tertiärstufe sollten allgemein Kompetenzen für den praktischen Bildungsteil nicht über einen Rahmenlehrplan vorgeschrieben werden (vgl. auch Stellungnahme zu Art. 3).

Der Kanton VS schliesst sich der Stellungnahme der SBBK an. Ausserdem fordert er einen Abs. 4: „Sie gewähren den Bildungsanbietern eine ausreichende Autonomie bei der Umsetzung der Rahmenlehrpläne.“ Auch TG schliesst sich der Stellungnahme der SBBK an.

TI fordert die Streichung von Bst. c.

LU begrüsst, dass die Inhalte und Anforderungen des Qualifikationsverfahrens in den Rahmenlehrplänen festgelegt werden (Bst. e)

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