Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/60: Totalrevision der Verordnung des WBF über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF) · 60 Seiten

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Vernehmlassung zur Totalrevision der MiVo-HF: Ergebnisbericht

3. Abschnitt: Rahmenlehrpläne

Art. 8 Erlass

1Die Rahmenlehrpläne werden von den Organisationen der Arbeitswelt in Zusammenarbeit mit den Bildungsanbietern entwickelt und erlassen.

2Sie bedürfen der Genehmigung durch das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI).

Kantone

Abs. 1 Die Kantone AI, AR, JU, NE, SG, TI und VS befürchten, dass die Bildungsanbieter (und damit die Kantone) mit der Neuformulierung von Abs. 1 ihrer Verantwortung und ihrer Möglichkeiten, selbst Bildungsgänge anzubieten (Art. 29 Abs. 4 BBG), beraubt würden, da die Verantwortung für die Entwicklung der Rahmenlehrpläne neu zu den OdAs wechsle.

Ähnlich äussert sich der Kanton VD, der deshalb eine gemeinsame Verantwortung von Bildungsanbietern und OdA für die Erarbeitung der Rahmenlehrpläne fordert.

Die Kantone BS, GL, OW, LU, TG und UR übernehmen ebenfalls die Haltung des SBBK.

Der Kanton TI fordert, dass in Artikel 5 und 8 die Verantwortung zur Erarbeitung der Qualifikationsverfahren bei OdA und Bildungsanbietern gemeinsam liegt.

Der Kanton GR findet es richtig, dass die OdA den Lead in der Bearbeitung der Rahmenlehrpläne haben, da sie die Anforderungen der Arbeitswelt an die Ausbildung am besten kennen.

Der Kanton FR fordert, die Verantwortung für die Entwicklung der Rahmenlehrpläne sei bei den Bildungsanbietern in Zusammenarbeit mit den OdA zu belassen, um insbesondere Bereiche, in denen noch keine starke OdA besteht, nicht zu vernachlässigen. So würden die HF auch die eidgenössischen Prüfungen nicht konkurrenzieren, sondern wären eher für die wirtschaftliche Entwicklung geeignet.

Falls der Bildungsanbieter für einen Rahmenlehrplan verantwortlich wäre, wäre gemäss Kanton FR dafür zu sorgen, dass der Begriff „Bildungsanbieter“ auf nationaler und regionaler Ebene zu bestimmen wäre. Dazu wäre auch Art. 10 anzupassen.

Weiter schlägt der Kanton FR vor, Abs. 2 mit dem Inhalt von Art. 25 Abs. 2 BBV zu ergänzen. Dies hätte zur Folge, dass Art. 10 hinfällig würde.

Parteien

Die SP fordert eine gemeinsame Trägerschaft (Erarbeitung und Erlass) für Rahmenlehrpläne von OdA und Bildungsanbietern. Dies ginge mit einer echten finanziellen und personellen Partnerschaft einher. Abs. 1 komme diesem Anliegen nicht genügend nach, da er lediglich die Rollen umkehre und den OdA die Hauptrolle übergibt. Die SP wünscht zudem, dass die Angestelltenvertretungen in den für die Berufsbildung und höhere Berufsbildung zuständigen Gremien besser vertreten sein sollten.

Wirtschaft

Des SBV begrüsst die Stärkung der Rolle der OdA, findet die Formulierung aber zu wenig präzise. Die Hauptverantwortung solle bei den OdA liegen.

Die SBVg findet die Rolle der OdA ebenfalls zentral. Formulierungen, die ein stärkeres Gewicht bei den Bildungsanbietern stipulieren werden abgelehnt.

Travail.Suisse ist enttäuscht über die Regelung. Systembedingt lägen die personellen Ressourcen und finanziellen Interessen bei den Bildungsanbietern. Die OdA übernähmen derzeit kaum Verantwortung. Gefordert wird eine echte Partnerschaft. Travail.Suisse liefert einen Formulierungsvorschlag.

USS begrüsst die gestärkte Rolle der OdA (Arbeitnehmer und Arbeitgeber). Es sei eine gemeinsame Erarbeitung und ein gemeinsamer Erlass anzustreben.

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