Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/60: Totalrevision der Verordnung des WBF über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF) · 60 Seiten

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Vernehmlassung zur Totalrevision der MiVo-HF: Ergebnisbericht

BGS begrüsst, dass für NDS mit Rahmenlehrplänen die Anforderungen zur Zulassung und an das Qualifikationsverfahren präzisiert werden können.

Trägerschaften und interessierte Kreise

SVMTT und SVMTRA begrüssen, dass die Anforderungen an das QV neu im Rahmenlehrplan geregelt werden und nicht mehr im Anhang der MiVo-HF. (Abs. 1 Bst. e) (ähnlich auch SIGA); Abs. 1 Bst. f wird von SVMTT, SVMTRA und SIGA kritisch beurteilt. Die Zulassung soll im Rahmenlehrplan offen formuliert werden. OdASanté äussert sich zu letzterem Punkt ähnlich.

SPAS fordert die Streichung von Bst. f, im Sozialbereich würden alle Kompetenzen in der Schule und in der Praxis entwickelt und validiert (keine Aufteilung auf Lernorte). SavoirSocial äussert sich ebenso. Auch OdASanté äussert sich kritisch zu Bst. f – wie SPAS und SIGA in Zusammenhang mit den Bildungsteilen Training und Transfer. Eine Definition von Anforderungen würde gemäss OdASanté zu Fachrichtungen führen. SGI findet Bst. f zu unklar formuliert.

Abs. 2 ist gemäss SPAS zu wenig präzise. In der französischen Fassung sollte „diplômes“ durch „titres“ ersetzt werden. SavoirSocial fehlen die „gleichwertigen Abschlüsse“, die im Sozialbereich häufig seien.

SGI ist der Tertiärabschluss als Zulassungsvoraussetzung für NDS wichtig.

Der Schweizerische Baumeisterverband findet die Regelung unter Abs. 2 Bst. b zentral. Auch für NDS müssten Zulassungsvoraussetzungen definiert werden (abgesehen von Abschluss der Tertiärstufe). Fenaco beantragt die Streichung von Abs. 1 Bst. c, da Rahmenlehrpläne gemäss Bst. b kompetenzorientiert formuliert seien. Bst. f wird von fenaco ausdrücklich begrüsst.

Auch Kalaidos, IG-BWI fordert die Streichung von Bst. c. Dieser würde die Schulen zu sehr einengen. SVEB, SwissDesignSchools und ODEC fordern ebenfalls die Streichung von Bst. c.

In Abs. 2 fordert SwissDesignSchools die Streichung von „EFZ“. Es soll lediglich des Zugang „Abschluss der Sekundarstufe II oder gleichwertige Ausbildung“ beibehalten werden.

Swissmechanic, swissmem, Unternehmensprozesse, Maschinenbau, Mikrotechnik, Energie und Umwelt, Systemtechnik, Elektrotechnik und Informatik fordern die Streichung von Abs. 1 Bst. g, da ein amtlich verordnetes Qualifikationsprofil befürchtet wird. Ähnlich äussert sich ICT Berufsbildung.

ICT Berufsbildung schlägt für Bst. e vor: „Die Form, die Inhalte und die Anforderungen des Qualifikationsverfahrens“.

SavoirSocial begrüsst Bst. e, die eine gewisse Harmonisierung zwischen unterschiedlichen Bildungsanbietern ermögliche.

SIGA vermisst in der Verordnung eine Definition von internationalen Standards.

IG-HBB verweist auf die Stellungnahme der Kantons LU.

Art. 10 Voraussetzungen für die Genehmigung

Das SBFI genehmigt Rahmenlehrpläne unter den folgenden Voraussetzungen:

a. Die Vorgaben der vorliegenden Verordnung sind eingehalten.

b. Es besteht ein ausgewiesener Bedarf.

c. Es besteht kein bildungspolitischer Konflikt.

d. Die Trägerschaft ist gesamtschweizerisch abgestützt.

e. Der Inhalt des Rahmenlehrplans orientiert sich an den für die entsprechende Berufstätigkeit erforderlichen Kompetenzen.

f. Der vorgesehene Titel ist klar, nicht irreführend und von anderen Titeln unterscheidbar.

g. Die Trägerschaft hat vor der Einreichung des Gesuchs um Genehmigung des Rahmenlehr plans die relevanten Kreise konsultiert.

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