Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/60: Totalrevision der Verordnung des WBF über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF) · 60 Seiten

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Vernehmlassung zur Totalrevision der MiVo-HF: Ergebnisbericht

VSE, swissmem, Unternehmensprozesse, Maschinenbau, Mikrotechnik, Energie und Umwelt, Systemtechnik, Elektrotechnik und Informatik fordern die Definition von „Trägerschaft“ (vgl. auch Art. 8)

Fenaco findet die definierten Voraussetzungen stichhaltig, besonders Bst. b und c werden begrüsst.

Kalaidos, kfmv, SwissDesignSchools und IG-BWI fordern die Streichung von Bst. b und c.

ICT Berufsbildung, swissmem, Unternehmensprozesse, Maschinenbau, Mikrotechnik, Energie und Umwelt, Systemtechnik, Elektrotechnik und Informatik schlagen eine Präzisierung von Bst. b vor: Ausgewiesener Bedarf im Arbeitsmarkt.

HolzbauSchweiz sieht Unklarheiten bei „ausgewiesener Bedarf“ und „bildungspolitischer Konflikt“.

ODEC fragt, was Bst. d „gesamtschweizerisch abgestützt“ heisst und ob dies bei Bedarf in einzelnen Landesteilen nicht kontraproduktiv sei. PBS fordert „in der Regel gesamtschweizerisch abgestützt“.

Bei Bst. f ist gemäss ODEC nicht klar, ob sich das auf das Bildungssystem als Ganzes oder nur auf die HF beziehen soll.

IG-HBB verweist auf die Stellungnahme des Kantons LU, der K-HF, hfTeilkonferenz2 sowie SPAS.

Art. 11 Genehmigung, Befristung und Erneuerung

1Das SBFI genehmigt die Rahmenlehrpläne auf Antrag der eidgenössischen Kommission für höhere Fachschulen (EKHF).

2Die Rahmenlehrpläne sind auf sieben Jahre befristet. Die Trägerschaft kann beim SBFI die Erneuerung der Genehmigung beantragen. Vor dem Antrag aktualisiert sie den Rahmenlehrplan.

3Die geltenden Rahmenlehrpläne mit Genehmigungsdatum sind in den Anhängen 1 und 2 aufgeführt.

Kantone

Die Kantone BE und ZH finden die Befristung der Rahmenlehrpläne auf sieben Jahre als zusätzliches Qualitätselement geeignet. BE erwähnt auch die Arbeitsmarktorientierung.

Der Kanton TI befürchtet, dass eine Befristung auf sieben Jahre für einige Bereiche zu lange und für andere zu kurz sei. Ausserdem bricht er eine Lanze für die kantonale Aufsicht und die darin enthaltene Qualitätssicherung.

Der Kanton VD äussert Zweifel an der Durchsetzbarkeit der Befristung und schlägt vor, eine Umformulierung vorzunehmen: die Rahmenlehrpläne sollen mindestens alle sieben Jahre revidiert werden.

Der Kanton NE hat Verständnis für die Notwendigkeit von Anpassungen im Rahmenlehrplan aufgrund der Entwicklungen der Arbeitswelt. Er befürchtet aber einen zu grossen Aufwand, wenn Anpassungen am Rahmenlehrplan automatisch ein neues Anerkennungsverfahren auslösen. Deshalb schlägt der Kanton NE vor, dass die Rahmenlehrpläne mindestens alle 10 Jahre angepasst werden und die inhaltliche Aufsicht über die Bildungsgänge zu den Kantonen geht.

Auch der Kanton FR befürwortet eine regelmässige Revision der Rahmenlehrpläne (alle 5 Jahre wie die Beruflichen Grundbildungen). Diese solle aber nicht mit einer periodischen Reanerkennung durch den Bund gekoppelt werden. Weiter weist FR darauf hin, dass einzelne Bildungsgänge nur alle zwei oder drei Jahre angeboten werden. Für diese Bildungsgänge wäre die vorgesehene Regelung nicht tragbar. Für solche Bildungsgänge sollte die Frist 10 Jahre betragen. Die Kriterien für die Reanerkennung seien zudem zu präzisieren.

Gemäss LU trägt die Befristung sowie die Festlegung der zu erwerbenden Kompetenzen im Rahmen von praktischen Bestandteilen zu einem erhöhten Praxisbezug bei. (vgl. auch Stellungnahme zu Art. 9)

GE schlägt vor „maximal sieben Jahre“, um rigide Fristen zu vermeiden.

Parteien

Die SP begrüsst die Befristung von Rahmenlehrplänen, die Möglichkeiten zur Steuerung gebe.

320/2011/06211 \ COO.2101.108.3.536709 25/60