Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/60: Totalrevision der Verordnung des WBF über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF) · 60 Seiten

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Vernehmlassung zur Totalrevision der MiVo-HF: Ergebnisbericht

Der Kanton SO liefert zusätzlich einen Formulierungsvorschlag.

Wirtschaft

Der SAV weist darauf hin, dass Lehrplan oder Curriculum besser zutreffen würden als Bildungsplan.

Gesamtschweizerisch koordinierende Gremien

Die SBBK fordert, das Studienreglement solle sich auch zum Rechtsweg äussern.

Edu-suisse hält fest, dass Abs. 3 regeln soll, dass Bildungsanbieter mit Bildungsgängen in verschiedenen Kantonen Bildungsplan und Studienreglement nur dem Sitzkanton vorlegen müssen. Standortkantone sollen diese Dokumente lediglich zur Kenntnis erhalten.

Konferenzen

Hfbern fordert die Ersetzung von „Bildungsplan“ durch „Schullehrplan“.

K-HF und hfTeilkonferenz2 fordern eine Ergänzung, die festhält, dass ein Bildungsanbieter mit mehreren Standorten den Bildungsplan wie auch das Studienreglement nur dem Kanton des Hauptsitzes vorlegen muss.

Trägerschaften und interessierte Kreise

OdASanté, SVMTT, SVMTRA, ODEC und SIGA schlagen „Curriculum“ statt „Bildungsplan“ vor.

JardinSuisse plädiert für „schulinterner Lehrplan“. Der Schweizerische Baumeisterverband für „Lehrplan“.

Hotelleriesuisse/Gastrosuisse, IG-HBB, kfmv, Kalaidos, SwissDesignSchools und IG-BWI fordern eine Ergänzung, die festhält, dass ein Bildungsanbieter mit mehreren Standorten den Bildungsplan wie auch das Studienreglement nur dem Kanton des Hauptsitzes vorlegen muss.

ICT Berufsbildung fordert eine Genehmigung des Bildungsplans durch die zuständige OdA.

Gemäss SIGA soll der Bildungsplan in Zusammenarbeit mit der OdA erarbeitet werden.

Art. 15 Praktika

1In Bildungsgängen mit Praktika sind die Bildungsanbieter für die Auswahl der Praktikumsbetriebe verantwortlich.

2Die Praktika sind kompetenzorientiert, werden von Fachkräften begleitet und stehen unter der Aufsicht der Bildungsanbieter. Die Einsatz- und Tätigkeitsgebiete entsprechen dem Bildungsstand der Studierenden.

Kantone

Der Kanton TI hält fest, dass die Direktoren der HF des Kantons für berufsbegleitende Bildungsgänge eine Unterscheidung zwischen der im Rahmen des Bildungsgangs zu erwerbenden Praxis (vom Rahmenlehrplan festzulegen) und der Berufstätigkeit im Angestelltenverhältnis zu machen sei. Hier könne die Schule nicht eingreifen.

Die Kantone NE und NW finden ebenfalls, die Regelung der Praktika solle zwischen Vollzeit- und Teilzeit-Bildungsgängen unterscheiden. Die Bildungsanbieter können nur bei Vollzeit-Bildungsgängen für die Auswahl der Praktikumsbetriebe verantwortlich sein. Die Verantwortung für den Kompetenzerwerb könne in Teilzeit Bildungsgängen mit paralleler Berufstätigkeit nicht durch die Schule sichergestellt werden.

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