Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/60: Totalrevision der Verordnung des WBF über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF) · 60 Seiten
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Vernehmlassung zur Totalrevision der MiVo-HF: Ergebnisbericht
VSEI plädiert für eine Überprüfung im Rhythmus von 5 Jahren. Auch ICT Berufsbildung beantragt eine Befristung auf 5 Jahre.
IG-BWI, Kalaidos und kfmv finden eine staatlich auferlegte Befristung unnötig.
HolzbauSchweiz findet Befristungen unnötig bzw. den Trägern zu überlassen. Auch die Gewerbeschule Basel ist gegen Fristen (vgl. auch Art. 21). SVEB plädiert ebenfalls für eine Streichung der Fristen.
CP, FER und SGI finden die Regelung und die Frist von 7 Jahren sinnvoll. CP und FER unterstreichen, dass frühere Überarbeitungen möglich sein sollen.
ODEC findet 7 Jahre zu kurz und schlägt 10 Jahre vor.
PBS schlägt 8 Jahre vor.
SwissDesignSchools findet, man solle bei der periodischen Überprüfung bleiben.
4. Abschnitt: Bildungsanbieter
Art. 12 Leitung sowie Einrichtungen, Lehrmittel und Unterrichtshilfen
1Die Leitung der Bildungsgänge und der Nachdiplomstudien verfügt über die nötigen Fach- und Führungsqualifikationen.
2Die Einrichtungen, Lehrmittel und Unterrichtshilfen entsprechen den qualitativen Anforderungen an einen fachlich und berufspädagogisch hochstehenden Unterricht.
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Art. 13 Lehrkräfte
1Die Lehrkräfte verfügen über:
a. einen Hochschulabschluss, einen Abschluss der höheren Berufsbildung oder eine gleich wertige Qualifikation in denjenigen Fächern, in denen sie unterrichten; und
b. eine berufspädagogische und didaktische Bildung:
1. von 1800 Lernstunden bei hauptberuflicher Lehrtätigkeit,
2. von 300 Lernstunden bei nebenberuflicher Lehrtätigkeit.
2Besteht in einem Bereich kein Bildungsabschluss nach Absatz 1 Buchstabe a, so kann der Bildungsanbieter für diesen spezifischen Unterricht Personen einsetzen, die über entsprechende Praxiserfahrung und entsprechende Kenntnisse verfügen.
3Als nebenberufliche Lehrtätigkeit gilt eine Bildungstätigkeit nach Artikel 47 Absätze 1 und 2 BBV.
4Wer weniger als durchschnittlich vier Wochenstunden unterrichtet, unterliegt nicht den Vorschriften nach Absatz 1 Buchstabe b.
5Das SBFI erlässt Rahmenlehrpläne für die Qualifikation der Lehrkräfte. Es richtet sich dabei nach den Artikeln 48 und 49 Absatz 1 BBV.
Kantone
Die Kantone GL, OW, TG, UR und NW schliessen sich der Stellungnahme der SBBK an. Auch der Kanton BE äussert sich ähnlich.
Der Kanton BS ist in diesem Punkt nicht mit der SBBK einverstanden. Der Vorschlag, dass ein Drittel bis die Hälfte der Lehrpersonen hauptberuflich (mit berufspädagogischer Bildung im Umfang von 1800 Lernstunden) eingestellt sein soll, sei in der Praxis nicht umsetzbar. Die Kantone BL und GR äussern sich ähnlich.
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