Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/60: Totalrevision der Verordnung des WBF über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF) · 60 Seiten

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Vernehmlassung zur Totalrevision der MiVo-HF: Ergebnisbericht

Der Kanton TI begrüsst die klare Regelung betreffend Lehrpersonen. Gleichzeitig stellt er fest, dass bei den OdA keine pädagogischen und didaktischen Kompetenzen vorhanden sind und die OdA deshalb nicht in der Lage sind, einen Rahmenlehrplan zu erarbeiten.

Der Kanton NE zweifelt, dass Personen, die eine eidgenössische Prüfung absolviert haben als Lehrperson an einer höheren Fachschule tauglich sind, da ihnen die erweiterte Allgemeinbildung fehle.

Gesamtschweizerisch koordinierende Gremien

Die SBBK fordert zur Qualitätssicherung einen Mindestprozentsatz an hauptberuflichen Lehrkräften (ein Drittel bis die Hälfte).

Edu-suisse möchte „Lehrkräfte“ durch „Lehrpersonen“ ersetzen.

BCH findet, dass auf der Stufe HF v.a. die fachliche Qualifikation im Vordergrund steht. Die pädagogisch-didaktische Dimension hätte hier nicht mehr dieselbe Bedeutung wie in der beruflichen Grundbildung. Deshalb würden für hauptberufliche Lehrpersonen 900 Lernstunden ausreichen. Für nebenberufliche 200 Lernstunden.

Konferenzen

Hfbern fordert eine Umstellung der Reihenfolge (HBB, HS).

BGS und K-HF würden den Begriff Lehrperson vorziehen.

KHF-GWL würde den Begriff Dozierende vorziehen.

Trägerschaften und interessierte Kreise

kfmv, Kalaidos, IG-BWI, ODEC und SVMTT schlagen den Begriff „Lehrpersonen“ vor. Alternativ käme für SVMTT auch „Fachlehrpersonen“ in Frage.

SwissDesignSchools schlägt den Begriff „Dozent“ vor.

SGI findet es nicht ausreichend, wenn Lehrkräfte im Intensivbereich allein über gleichwertige Qualifikationen verfügen. Der Rahmenlehrplan müsse hier noch präziser sei. Auch seien Anforderungen an Praxisberufsbildner zu definieren.

HolzbauSchweiz fordert, in Bst. a die höhere Berufsbildung als erste zu nennen. Genauso SwissDesignSchools.

HolzbauSchweiz sagt, an Abs. 4 sei unbedingt festzuhalten

Der SBK weist darauf hin, dass „Abschlüsse“ und „diplôme“ nicht deckungsgleich sind.

Die Drogisten finden die Anforderung 1800 Lernstunden für hauptberufliche Lehrkräfte zu hoch; bei entsprechender Vorbildung (gymnasiale Lehrbefähigung) sei die Bildung auf maximal 300 Lernstunden zu beschränken.

Art. 14 Bildungsplan und Studienreglement

1Der Bildungsanbieter erarbeitet einen Bildungsplan und erlässt ein Studienreglement, aufbauend auf den Bestimmungen dieser Verordnung und dem entsprechenden Rahmenlehrplan.

2Das Studienreglement regelt insbesondere die Zulassung, die Struktur des Bildungs-gangs, die Promotion und das Qualifikationsverfahren.

Kantone

Die Kantone BS, GL, OW, TG und UR schliessen sich der Stellungnahme der SBBK an.

Auch die Kantone AG, JU, NE, NW, SO und VS fordern, dass sich das Studienreglement auch zum Rechtsweg äussern solle. Analog äussert sich auch der Kanton BE.

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