Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/60: Totalrevision der Verordnung des WBF über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF) · 60 Seiten

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Vernehmlassung zur Totalrevision der MiVo-HF: Ergebnisbericht

Der Kanton SO hält fest, dass in der Praxis immer wieder Probleme auftauchen bei Bildungsanbietern, die Angebote in mehreren Kantonen anbieten. Analog zum Leitfaden „Aufsicht und Rechtsmittelweg bei höheren Fachschulen“ solle deshalb zwischen Standortkantonen und Sitzkantonen unterschieden werden. Der Kanton SO schlägt einen neuen Abs. 3 vor: Bietet ein Bildungsanbieter Bildungsgänge oder Nachdiplomstudien an Standorten in mehreren Kantonen an (Standortkantone), so ist jene kantonale Behörde für das Gesuch zuständig, in welchem der Bildungsanbieter seinen juristischen Sitz hat (Sitzkanton). Eine derartige Regelung kläre auch die Zuständigkeit für Gesuchseingaben im Anerkennungsverfahren (Sitzkanton) sowie Aufsicht (Standortkanton).

Der Kanton BE beantragt eine Ergänzung mit qualitativen Vorgaben an den Umfang der kantonalen Stellungnahme (Inhalte Leitfaden Anerkennungsverfahren in MiVo-HF integrieren). BE weist zudem darauf hin, dass sich das heutige System für Bildungsanbieter mit mehreren Standortkantonen nicht bewährt.

Wirtschaft

Die SBVg weist darauf hin, dass gesamtschweizerisch tätige Bildungsanbieter ihre Gesuche direkt dem SBFI einreichen können sollen oder einzig über den Kanton des Hauptsitzes der Schule.

Gesamtschweizerisch koordinierende Gremien

BCH hält fest, dass bei der Anerkennung von Bildungsgängen Wildwuchs vermieden werden soll.

Deshalb fordert er einen Bst. k: die Abgrenzung zu ähnlichen Bildungsgängen.

Konferenzen

Hfbern fordert eine Ergänzung zur fakultativen institutionellen Akkreditierung.

Trägerschaften und interessierte Kreise

Der Schweizerische Baumeisterverband verweist auf seine Stellungnahme zu Art. 7 (NDS basieren zwingend auf RLP.

ICT Berufsbildung schlägt vor, Abs. 2 zu ergänzen „das SBFI konsultiert die zuständige OdA.“

SGI weist darauf hin, dass je nach Kanton unterschiedliche Behörden für die NDS HF im Gesundheitsbereich zuständig sind. Dies könne die Gesuchstellung verlängern.

SwissDesignSchools fordert die Verwendung des Begriffs „Dozent“ (vgl. auch Art. 13).

SIGA und SVMTRA begrüssen, dass die Anerkennungsprozesse neu in der Verordnung festgehalten werden.

Art. 17 Gesuch um Anerkennung von Nachdiplomstudien

1Bildungsanbieter, die ein Nachdiplomstudium anerkennen lassen wollen, das auf einem Rahmenlehrplan beruht, müssen ein Gesuch gemäss Artikel 16 stellen.

2Beruht das Nachdiplomstudium auf keinem Rahmenlehrplan, so stellt der Bildungs-anbieter ein Gesuch, das über die Punkte gemäss Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben b–i Auskunft gibt. Zusätzlich ist nachzuweisen, dass:

a. ein ausgewiesener Bedarf an dem Nachdiplomstudium besteht;

b. kein bildungspolitischer Konflikt besteht;

c. sich der Inhalt des Bildungsplans an den für die entsprechende Berufstätigkeit erforderlichen Kompetenzen orientiert;

d. der vorgesehene Titel klar, nicht irreführend und von anderen Titeln unterscheidbar ist;

e. der Bildungsanbieter einen anerkannten Bildungsgang am geplanten Standort anbietet.

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