Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 83 Seiten

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der Wirtschaft85 verlangen, dass in der Botschaft ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Bestimmbarkeit einer natürlichen Person nach der «relativen Methode» erfolgt. Teilweise wird dabei auf das Logistep-Urteil verwiesen (BGE 136 II 508). Einige Teilnehmer weisen darauf hin, dass sich der VE-DSG zu wenig mit den Möglichkeiten der Anonymisierung und Pseudonymisierung von Daten auseinandersetzt.86 Ein Teilnehmer87 regt an, zur Bezeichnung sämtlicher nicht besonders schützenswerter Daten den Begriff der «gewöhnlichen Personendaten» einzuführen.

Einzelne Teilnehmer88 weisen darauf hin, dass im VE-DSG meistens von «Daten» statt von «Personendaten» im Sinn von Artikel 3 Buchstabe a gesprochen wird, und regen an, den Begriff «Personendaten» durchgängig zu verwenden.

Bst. b

Einige Teilnehmer89 begrüssen es, dass nun nur noch natürliche Personen zu den betroffenen Personen gehören.

Bst. c

Nach Auffassung von zwei Kantonen90 sollte die Liste der besonders schützenswerten Personendaten nur exemplarischen Charakter haben. Im Übrigen sind einzelne Teilnehmer91 grundsätzlich der Ansicht, dass die Liste der besonders schützenswerten Personendaten in Artikel 3 Buchstabe c unvollständig ist und ergänzt werden sollte.

Einzelne Teilnehmer92 möchten, dass der Liste auch die Daten Minderjähriger hinzugefügt werden. Nach Auffassung eines anderen Teilnehmers93 ist die Qualifizierung besonders schützenswerter Personendaten für politische und gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten zu weit gefasst.

Die Teilnehmer erachten es als positiv, dass in Ziffer 2 das Kriterium Ethnie berücksichtigt wird.94 Einige Teilnehmer95 möchten jedoch, dass das Wort «Rasse» gestrichen wird.

Die Tatsache, dass die genetischen und biometrischen Daten der Liste der besonders schützenswerten Personendaten hinzugefügt wurden, wird von den Teilnehmern begrüsst.96 Nach Auffassung einiger Teilnehmer97 muss jedoch der Begriff «biometrische Daten» genauer ausgeführt werden. Die betreffenden Teilnehmer sind der Meinung, dieser Begriff sei zu weit gefasst, da auch ein Porträt zu den biometrischen Daten gehöre, aber grundsätzlich nicht dem Schutz für besonders schützenswerte Personendaten zu unterstellen sei. Es wird vorgeschlagen, die Begriffsdefinition zu übernehmen, welche die Konferenz der Kantonsregierungen in ihrem Leitfaden zur Umsetzung in den kantonalen Gesetzen verwendet. Gemäss einigen Teilnehmern98 sollte die Qualifizierung biometrischer und genetischer Daten als be-

85 Unter anderem economiesuisse.

86 Unter anderem GPS.

87 SSV.

88 Unter anderem VD; SBVg.

89 Unter anderem VUD.

90 GL, TG.

91 Unter anderem GPS.

92 Unter anderem SSV.

93 VSV-ASG.

94 Entre autres AG, AI, AR, BL, BS, FR, SH; GPS; privatim.

95 Unter anderem AG, AI, AR, BL, BS, FR, GR, JU, SH, ZG; privatim.

96 Unter anderem AG, AI, BL, BS, FR, GE, NW, OW; GPS; privatim, FRC, ACSI.

97 Unter anderem AG, BL, BS, FR, GR, LU, SH, SZ, ZG, ZH; GPS, SPS; SBVg, SGB; privatim.

98 Unter anderem AI, AR; economiesuisse, SBVg, sgv; VUD.