Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 83 Seiten
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wendeten Begriff entspricht, und schlagen vor, einen einheitlichen Begriff zu verwenden. Nach Ansicht mehrerer Teilnehmer seien allerdings in der Bundesgesetzgebung klare Rahmenbedingungen für Profiling durch die öffentliche Hand zu definieren.112 Nur wenige Teilnehmer sprechen sich dafür aus, den Begriff des Persönlichkeitsprofils beizubehalten.113
Eine deutliche Mehrheit der Teilnehmer114 verlangt, dass der Begriff «Profiling» besser auf das europäische Recht abgestimmt wird und dass er daher auf die automatisierte Auswertung von Personendaten beschränkt wird. Der VE-DSG gehe weiter als das europäische Recht, wodurch zu viele Sachverhalte unter den Begriff fielen. Dies könne insbesondere zu Rechtsunsicherheit und einer Benachteiligung schweizerischer Unternehmen führen. Umgekehrt gehe der VE-DSG weniger weit als das europäische Recht, indem er das Profiling auf wesentliche Aspekte der Persönlichkeit beschränke, wodurch die Gefahr bestehe, dass Schweizer Bürger schlechter geschützt seien als EU-Bürger.115 Ein Teilnehmer116 möchte im Gesetz festhalten, dass die Auswertung subjektiver Beurteilungen einer Person kein Profiling darstelle. Einige Teilnehmer117 stimmen der vorgeschlagenen Begriffsdefinition allerdings auch zu.
Bst. g
Nach Ansicht eines Kantons118 ist der Begriff «Bundesorgan» zu weit gefasst.
Bst. h
Kritisiert wird der Begriff «private Person». Er ermögliche keine klare Definition des Verantwortlichen. Einige Teilnehmer119 schlagen daher vor, eine Definition einzufügen.
Nach Auffassung einiger Teilnehmer120 wird die Begriffsbestimmung des «Verantwortlichen» zu Abgrenzungsproblemen mit dem Begriff «Auftragsbearbeiter» führen, insbesondere unter Berücksichtigung der Aufgaben, die im VE-DSG für Letzteren vorgesehen sind. Vor allem aus diesem Grund möchten einige Teilnehmer den Begriff «Inhaber der Datensammlung» beibehalten.121 Ein Teilnehmer122 weist darauf hin, dass im VE-DSG drei Kriterien aufgeführt seien, um den Verantwortlichen zu bestimmen (Mittel, Zweck und Umfang der Bearbeitung), während diesbezüglich im erläuternden Bericht nur zwei Kriterien angegeben seien. Ein Teilnehmer123 ist der Ansicht, dass die Definition mit Blick auf Art. 53 VE-DSG wie folgt ergänzt werden muss: «Bundesorgan oder private Person/Organisation».
Bst. i
Einzelne Teilnehmer124 sind auch der Ansicht, dass der Begriff «Auftragsbearbeiter» geändert werden sollte in: «Auftragsbearbeiter im Bereich des Datenschutzes» bzw. «Auftragsdatenbearbeiter». Der Katalog der den Auftragsbearbeitern zugewiesenen Aufgaben wird von einem Teil der Teilnehmer kritisiert.125
112 Unter anderem AG, AI, AR, BL, BS, FR, JU, LU, SH, SO, VD, ZG; SPS; privatim.
113 Unter anderem sgv.
114 Unter anderem GR, LU, NW, OW, SZ, ZH; CVP, FDP, GLP, SVP; economiesuisse, SBVg, sgv; VUD.
115 Unter anderem NW, OW.
116 SBVg.
117 Unter anderem BE.
118 TG.
119 Unter anderem BS, LU, SZ; SBVg.
120 Unter anderem SZ; sgv; VUD.
121 Unter anderem sgv.
122 GLP.
123 SH.
124 Unter anderem AG, AI, AR, BL, BS, FR, NW, OW, SH, ZG; GPS; privatim.
125 Unter anderem GR; sgv; VUD.