Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 83 Seiten

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tritt die Meinung, dass Bundesorgane in Absatz 1 auch ermächtigt werden sollten, Personendaten bekannt zu geben, wenn dies für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist.

Einige Teilnehmer476 begrüssen es ausdrücklich, dass die Bestimmung zum Erfordernis einer spezifischen gesetzlichen Grundlage für die Abrufverfahren aufgehoben wurde. Drei Kantone477 sind jedoch mit dieser Aufhebung nicht einverstanden.

Von einem Kanton478 werden die in Absatz 2 festgehaltenen Ausnahmen ausdrücklich begrüsst. Ein Kanton479 ist der Meinung, die in Absatz 2 Buchstabe a vorgesehene Ausnahme sei zu restriktiv. Der Begriff «unentbehrlich» müsse durch den Begriff «erforderlich» ersetzt werden. Bezüglich Absatz 2 Buchstabe d möchten einzelne Teilnehmer480, dass der Ausdruck «allgemein zugänglich» durch den Ausdruck «öffentlich zugänglich» ersetzt bzw. ergänzt wird.

Einzelne Teilnehmer481 bringen Vorbehalte zu Absatz 4 an. Ihrer Auffassung nach sollten Name, Vorname, Adresse und Geburtsdatum einer Person ohne gesetzliche Grundlage nicht bekannt gegeben werden. Dieser Absatz müsse folglich gestrichen werden.

Art. 30 Widerspruch gegen die Bekanntgabe von Personendaten

Ein Kanton482 verlangt, dass der gegenwärtig verwendete Begriff «Sperrung» beibehalten wird, da dieser besser verständlich sei. Nach Meinung einzelner Teilnehmer483 sollte die Voraussetzung in Absatz 2 Buchstabe b gestrichen werden, weil sie überflüssig sei.

Art. 31 Angebot von Unterlagen an das Bundesarchiv

Einige Teilnehmer484 begrüssen es, dass diese Bestimmung im VE-DSG beibehalten wird. Nach Auffassung einzelner Teilnehmer485 werden in Artikel 31 Organe nicht berücksichtigt, die ihre Personendaten selbst archivieren müssen. Die Revision des DSG sei daher eine Gelegenheit, um beispielsweise die Archivierung der Personendaten der ETH an das Bundesarchiv zu vergeben. Ein Teilnehmer486 weist darauf hin, dass die von Bundesorganen bearbeiteten Krankengeschichten nicht gegen den Willen der Patientinnen und Patienten aufbewahrt oder archiviert werden dürften, es sei denn, es liege ein hinreichender Rechtfertigungsgrund vor.

Einige Teilnehmer487 halten fest, in Absatz 2 sei nur von «Vernichtung», nicht jedoch von «Löschung» die Rede. Doch in Artikel 3 Buchstabe d VE-DSG werde zwischen diesen beiden Begriffen unterschieden. Die betreffenden Teilnehmer werfen daher die Frage auf, ob die beiden Begriffe nicht im Absatz 2 enthalten sein sollten.

476 Unter anderem GL.

477 FR, NW, OW.

478 GL.

479 ZH.

480 Unter anderem FRC, ACSI, SKS.

481 Unter anderem SO.

482 GL.

483 DigiGes, grundrechte.ch.

484 Unter anderem VSA-AAS, SGG.

485 ETH-Rat, Métille, SAV-FSA.

486 IDS.

487 Unter anderem AG, AI, AR, BL, BS, FR, JU; privatim.