Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 83 Seiten
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Abs. 2
Einzelne Teilnehmer449 möchten, dass die Pflicht zum Anbringen des Bestreitungsvermerks gestrichen wird. Andere wiederum sind der Ansicht, die Beschränkung der Bearbeitung sei zu entfernen.450
Abs. 3
Mit der Begründung, Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a–c sei ausreichend, verlangen einige Teilnehmer451 die Streichung dieses Absatzes.
4.6 6. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für die Datenbearbeitung durch Bundesorgane
Für einen Teilnehmer452 ist die Unterscheidung zwischen privaten Personen und Bundesorganen nicht plausibel.
Art. 26 Verantwortliches Organ und Kontrolle
Nach Auffassung einzelner Teilnehmer453 sollte der Zusammenhang zwischen dieser Bestimmung und Artikel 3 Buchstabe h verdeutlicht werden. Bearbeitet ein Bundesorgan Personendaten zusammen mit kantonalen Organen, bedeutet dies nach Ansicht eines Kantons454 nicht, dass dem Bundesrat die Kompetenz übertragen wird, die Verfahren in Bezug auf die Kontrolle und die Verantwortung für den Datenschutz zu regeln. Massgebend muss sein, wer bei der Datenbearbeitung aufgrund der gesetzmässigen Aufgabenzuweisung die Federführung hat.
Art. 27 Rechtsgrundlagen
Einige Teilnehmer455 verlangen, dass zumindest in der Botschaft des Bundesrates die Stufe der Rechtsgrundlage genau geklärt werden soll, die für die Bearbeitung von «gewöhnlichen» Personendaten erforderlich ist. Die genaueren Ausführungen im VE-DSG bezüglich der Anforderungen an die Stufe der Rechtsgrundlage, abhängig davon, ob es sich um schützenswerte Personendaten handelt oder nicht, werden von einzelnen Teilnehmern456 ausdrücklich begrüsst. Nach Auffassung eines Kantons457 sollte in Absatz 1 genauer ausgeführt werden, dass eine Rechtsgrundlage nur für systematische Bearbeitungen von Personendaten verlangt wird. Zwei andere Kantone458 sind der Meinung, dass in Absatz 1 die Bundesorgane auch ermächtigt werden sollten, Personendaten zu bearbeiten, wenn dies für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist. Für einzelne Kantone459 bedeutet die Lockerung der Anforderungen an die Rechtsgrundlage jedoch, dass die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen stark eingeschränkt werden.
449 Unter anderem sgv.
450 Unter anderem SDV.
451 Unter anderem sgv.
452 kf.
453 AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GR, SH; privatim.
454 SZ.
455 AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GR; privatim.
456 Unter anderem GL.
457 TI.
458 JU, TG.
459 NW, OW.