Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 83 Seiten

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Art. 32 Datenbearbeitung für Forschung, Planung und Statistik

Ein Teilnehmer488 begrüsst den Ausbau des Schutzes besonders schützenswerter Personendaten, die für Forschungszwecke weitergegeben werden. Gleichzeitig weist er darauf hin, dass das Privileg der Forschenden im Vergleich zum geltenden Gesetz eingeschränkt werde. Gemäss dem Teilnehmer wird diese Einschränkung für den Verantwortlichen, der die Einwilligung der betroffenen Personen einholen muss, bevor er ihre Personendaten an andere Forschende weiterleitet, voraussichtlich einen Mehraufwand zur Folge haben.

Nach Auffassung eines Teilnehmers489 wäre es angemessen, zum einen Bearbeitungen von Personendaten zu Planungs- und Statistikzwecken und zum andern Bearbeitungen von Personendaten zu Forschungszwecken unterschiedlich zu regeln. Ausserdem müssten in Artikel 32 auch Bearbeitungen von Personendaten im Bereich der Qualitätssicherung geregelt werden.

Ein Teilnehmer490 begrüsst diese Bestimmung. Gleichzeitig verlangt er aber, dass die in Absatz 2 vorgesehenen Ausnahmen auf die Informations- und Kommunikationspflicht ausgeweitet werden.

Einzelne Teilnehmer491 verlangen, dass ein Vorbehalt in Bezug auf das Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Forschung am Menschen (SR 810.30) angebracht wird, da dieses spezielle Datenschutzbestimmungen enthalte.

Art. 34 Ansprüche und Verfahren

Bezüglich Absatz 1 verlangen einige Teilnehmer492 eine Änderung der deutschen Fassung der Bestimmung und möchten, dass der Begriff «betreffenden» gestrichen wird.

Der Anspruch auf die Beschränkung der Datenbearbeitung (Abs. 2) wird von einem Teilnehmer493 als zu weitgehend bzw. unverhältnismässig betrachtet. Es wird angeregt, einen Kausalzusammenhang zwischen der Unrichtigkeit von Personendaten und der fehlerhaften Datenbearbeitung zu verlangen.

Ein Kanton494 verlangt, dass das Recht auf Berichtigung in einer separaten Bestimmung geregelt wird. Im Gegensatz zu den anderen Ansprüchen, die in Artikel 34 festgelegt sind, setze das Recht, die Berichtigung unrichtiger Personendaten zu verlangen, keine Widerrechtlichkeit der Bearbeitung voraus.

Soweit sie sich überhaupt zu Absatz 4 geäussert haben, wird diese Bestimmung von den Teilnehmern mehrheitlich begrüsst.495 Vereinzelt wird die Regelung als zu weitgehend kritisiert.496

488 SNF.

489 IDS.

490 ETH-Rat.

491 Unter anderem VD.

492 AG, BS, FR; privatim.

493 Assura.

494 GL.

495 Unter anderem AG.

496 SO.