Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 83 Seiten
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Nach Auffassung eines Kantons509 sollte die Amtsdauer des EDÖB sechs Jahre betragen.
Art. 38 Wiederwahl und Beendigung der Amtsdauer
Mehrere Teilnehmer510 lehnen eine Begrenzung der Zahl der Amtszeiten des EDÖB ab, da dessen Unabhängigkeit dadurch beeinträchtigt werde und eine limitierte Anzahl Amtszeiten im europäischen Recht nicht verlangt werde. Ein Teilnehmer511 spricht sich jedoch ausdrücklich für diese Lösung aus.
Nach Ansicht mehrerer betroffener Kreise512 ist die Amtsdauer nicht stillschweigend zu verlängern. Es sei vielmehr jedes Mal eine neue Ernennung vorzunehmen. Eine politische Partei513 lehnt auch die Bedingungen für eine Wiederwahl ab.
Art. 39 Nebenbeschäftigung
Nach Auffassung einiger Teilnehmer514 ist es nicht notwendig, dem EDÖB zu verbieten, ein Amt in einem anderen Kanton oder in einer Gemeinde zu bekleiden. Im Gegensatz dazu begrüssen einzelne Teilnehmer515 dieses Verbot ausdrücklich und sprechen sich gegen die in Absatz 2 vorgesehenen Ausnahmen aus. Mehrere Teilnehmer516 verlangen, die Bestimmung dahingehend zu ändern, dass die Entscheide des Bundesrates öffentlich gemacht werden.
Ein Teilnehmer517 verlangt, in Absatz 1 den Begriff «Verwaltung» durch den Begriff «Verwaltungsrat» zu ersetzen. Nach Ansicht eines Kantons518 sollte verdeutlicht werden, dass dem EDÖB in Artikel 39 auch untersagt wird, ein Amt in einer Gemeinde zu bekleiden, wobei der betreffende Kanton selbst in Zweifel zieht, ob eine solche Massnahme zweckmässig ist.
Art. 40 Aufsicht
Nach Ansicht eines Teilnehmers519 ist Absatz 2 zu streichen, da er die Verfahren unnötig verlängere. Nach Auffassung zwei anderer Teilnehmer520 wäre es angemessen, eine Bestimmung zu Kompetenzstreitigkeiten vorzusehen.
Art. 41 Untersuchung
Einige Teilnehmer521 begrüssen es ausdrücklich, dass die Untersuchungsmittel des EDÖB erweitert werden. Andere Teilnehmer522 werfen die Frage auf, ob die geltende Regelung unter Berücksichtigung der europäischen Anforderungen nicht als ausreichend betrachtet wer-
509 LU.
510 Unter anderem AG, AI, AR, BE, FR, GL, GR, JU, LU, NW, OW, SH, SO, SZ, TG; GLP; SBVg; privatim.
511 UNIL FDCA.
512 Unter anderem sgv.
513 GLP.
514 AG, AI, AR, BE, FR, GR, TG; privatim.
515 Unter anderem SKS.
516 Unter anderem sgv.
517 SBVg.
518 LU.
519 DSF-CH.
520 Métille, SAV-FSA.
521 Unter anderem AG, BS, FR; GLP, SPS; SGB; privatim.
522 Unter anderem LU.