Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 83 Seiten

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Ein Kanton460 begrüsst ausdrücklich die Änderungen, die am Absatz 2 angebracht wurden. Nach Auffassung verschiedener Teilnehmer461 muss das Profiling immer auf einer gesetzlichen Grundlage im formellen Sinn beruhen. Diese müsse überdies ausreichende Garantien vorsehen, um die Grundrechte der betroffenen Personen zu schützen. Einige Teilnehmer462 sind dagegen der Meinung, das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage im formellen Sinn für das Profiling und automatisierte Einzelentscheidungen solle für den Bereich der obligatorischen Krankenversicherung und Unfallversicherung nicht gelten. Solche Datenbearbeitungen seien zu gestatten, wenn sie für die Erfüllung eines Versicherungsvertrags erforderlich seien, beispielsweise für die automatisierte Bearbeitung von Erstattungsanträgen.

Ein Kanton463 verlangt die Streichung der Buchstaben a und b von Absatz 2. Ein Teilnehmer464 vertritt die Meinung, die in den Buchstaben a und b vorgesehenen Voraussetzungen müssten alternativ und nicht kumulativ gelten.

Die Tatsache, dass die Ausnahmen vom Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage im formellen Sinn im Absatz 3 aufgeführt sind, wird von einem Kanton465 ausdrücklich begrüsst. Ein anderer Kanton466 verlangt die Streichung des Begriffs «ausnahmsweise». Gemäss einem Kanton467 sollte die Ausnahme nach Absatz 3 Buchstabe a ausgeweitet werden. Nicht nur der Bundesrat, sondern auch die Bundesorgane sollten befugt sein, bestimmte Bearbeitungen von Personendaten zu bewilligen. Einige Teilnehmer468 verlangen, dass in Buchstabe b der privatrechtliche Ausdruck «die Persönlichkeit» gestrichen wird. Einzelne Teilnehmer469 möchten, dass der Ausdruck « allgemein zugänglich» (Abs. 3 Bst. b) durch den Ausdruck «öffentlich zugänglich» ersetzt bzw. ergänzt wird (siehe obige Bemerkung zu Art. 6 Abs. 1 Bst. e, VE-DSG).

Art. 28 Automatisierte Datenbearbeitung im Rahmen von Pilotversuchen

Verschiedene Teilnehmer aus der Wirtschaft470 verlangen, dass Artikel 28 entweder gestrichen oder so geändert wird, dass er auch für private Einrichtungen gilt. Ein Teilnehmer471 begrüsst diese Bestimmung, da sie eine grössere Flexibilität für Pilotprojekte biete. Mit der Begründung, es müsse immer eine gesetzliche Grundlage verlangt werden, fordert ein anderer Teilnehmer472 die Streichung dieser Bestimmung.

Art. 29 Bekanntgabe von Personendaten

Diese Bestimmung wird von einigen Teilnehmern473 ausdrücklich begrüsst. Zwei Kantone474 verlangen, dass der Wortlaut des geltenden Artikels 19 beibehalten wird. Ein Kanton475 ver-

460 GL.

461 AG, BL, BS, FR, SO, ZG; SPS; privatim.

462 Unter anderem sgv; VUD.

463 TI.

464 ETH-Rat.

465 GL.

466 TI.

467 TI.

468 Unter anderem AG, AI, AR, BL, BS, FR, GR; privatim.

469 Unter anderem SKS.

470 Unter anderem sgv.

471 ETH-Rat.

472 PPS.

473 Unter anderem GL, ZH.

474 NW, OW.

475 JU.